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Auf der Seite Anfechtungsanträge an den VfGH werden die Anträge angezeigt, über die der Verfassungsgerichtshof noch nicht entschieden hat.

16.04.2014 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) (Ärztegesetz)

2013/11/0207 (A 2014/0003) vom 6. März 2014

Der Verfassungsgerichtshof befasste sich im Erkenntnis vom 23. Juni 2014, G 99/2013-13, G 28/2014-12, G 118/2014-4, mit dem Anfechtungsantrag. Im fortgesetzten Verfahren hat der VwGH über die Angelegenheit mit Erkenntnis vom 27. August 2014, 2014/11/0004, entschieden.

Gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG wird an den Verfassungsgerichtshof der Antrag gestellt, folgende Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169/1998 (ÄrzteG 1998), als verfassungswidrig aufzuheben:
die Zeichenfolge "1," in § 59 Abs. 3 erster Satz ÄrzteG 1998 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 144/2009, in eventu den ersten Satz der genannten Bestimmung zur Gänze;
die Wortfolge "und Austragung aus der Ärzteliste" in § 117b Abs. 1 Z 18 ÄrzteG 1998 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 144/2009;
die Wortfolge "und § 59 Abs. 3" in § 125 Abs. 4 zweiter Satz ÄrzteG 1998 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 80/2012.

Hinweis:
Die Begründung des Beschlusses vom 27. Mai 2014, 2013/11/0252 (A 2014/0004), ist im Wesentlichen gleichlautend.