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26.07.2016 : Wiederaufnahme nach dem VwGVG nur, wenn Revision nicht mehr zulässig: Zweifel an Verfassungsmäßigkeit (Verfahrensrecht)
Ra 2015/18/0213 (A 2016/0004) vom 3. Mai 2016
Der Verfassungsgerichtshof befasste sich im Erkenntnis vom 13. Dezember 2016, G 248/2016-9 u.a., mit dem Anfechtungsantrag. Im fortgesetzten Verfahren hat der VwGH über die Angelegenheit mit Erkenntnis vom 21. Februar 2017, Ra 2015/18/0213-17, entschieden.
Mit diesem Beschluss beantragte der VwGH beim VfGH die Aufhebung der Wortfolge "eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und" in § 32 Abs. 1 VwGVG (BGBl. I Nr. 33/2013). Diese Wortfolge bewirkt, dass einem Antrag auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens nur stattzugeben ist, wenn eine Revision beim VwGH gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist. Der VwGH hegt gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Wortfolge Bedenken, insbesondere vor dem Hintergrund des Gleichheitssatzes (Sachlichkeitsgebot), des Bestimmtheitsgebotes und des rechtsstaatlichen Prinzips.
Hinweis:
Die Begründung der Beschlüsse vom 13. September 2016, Ra 2016/22/0024 (A 2016/0007), und vom 24. Oktober 2016, Ro 2016/02/0001 (A 2016/0008), ist im Wesentlichen gleichlautend.