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07.10.2015 : Aberkennung des Status der oder des subsidiär Schutzberechtigten (Asylrecht)
Ra 2015/20/0047 (A 2015/0002) vom 22. September 2015
Der Verfassungsgerichtshof befasste sich im Erkenntnis vom 8. März 2016, G440/2015-14 u.a., mit dem Anfechtungsantrag. Im fortgesetzten Verfahren hat der VwGH über die Angelegenheit mit Beschluss vom 24. Mai 2016, Ra 2015/20/0047-12, entschieden.
Der VwGH beantragte beim VfGH die Aufhebung des § 9 Abs. 2 Z 3 des Asylgesetzes (BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009). Diese Bestimmung sieht vor, dass der Status der oder des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen ist, wenn eine rechtskräftige Verurteilung eines inländischen Gerichtes wegen eines Verbrechens (§ 17 des Strafgesetzbuches) oder eine gleichzuhaltende Verurteilung eines ausländischen Gerichtes vorliegt. Der VwGH hat sich damit den Bedenken des VfGH in einem entsprechenden Prüfungsbeschluss angeschlossen, wonach diese Bestimmung im Widerspruch zum Gleichheitsgrundsatz (Sachlichkeitsgebot) stehen dürfte.
Hinweis:
Die Begründungen der Beschlüsse vom 15. Dezember 2015, Ra 2015/18/0206 (A 2015/0012) sowie vom 19. Jänner 2016, Ra 2015/01/0144 (A 2016/0001), sind im Wesentlichen gleichlautend.