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Auf der Seite Anfechtungsanträge an den VfGH werden die Anträge angezeigt, über die der Verfassungsgerichtshof noch nicht entschieden hat.

25.06.2018 Zuständigkeit zur Überprüfung der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach dem AsylG 2005 (Asylrecht)

Ra 2018/19/0010 (A 2018/0003) vom 3. Mai 2018

Der Verfassungsgerichtshof befasste sich im Erkenntnis vom 10. Oktober 2018, G 186/2018-25 ua., mit dem Anfechtungsantrag. Im fortgesetzten Verfahren hat der VwGH über die Angelegenheit mit Erkenntnis vom 12. Dezember 2018, Ra 2018/19/0010, entschieden.

Gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm Art. 89 Abs. 2 und Art. 135 Abs. 4 B-VG stellte der VwGH an den VfGH den Antrag

§ 22 Abs. 10 dritter und vierter Satz des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 68/2013,

in eventu

§ 22 Abs. 10 dritter und vierter Satz AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 68/2013, und § 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 68/2013,

in eventu

§ 22 Abs. 10 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 68/2013, und § 22 Abs. 1 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 68/2013

in eventu

§ 12a Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 70/2015, § 22 Abs. 10 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 68/2013, und § 22 Abs. 1 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 68/2013

in eventu

§ 12a AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017, § 22 Abs. 10 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 68/2013, und § 22 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 68/2013,

als verfassungswidrig aufzuheben.

Nach § 22 Abs. 10 dritter und vierter Satz AsylG 2005 sind die Verwaltungsakten nach Erlassung eines Bescheides über die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes unverzüglich dem Bundesverwaltungsgericht zur Überprüfung nach § 22 BFA-VG zu übermitteln; diese Übermittlung gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Das Vorliegen einer von der betroffenen Person erhobenen Beschwerde ist somit nach dem Gesetz für die Einleitung des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht als Voraussetzung festgelegt. Vielmehr ist aus der gesetzlichen Anordnung ableitbar, dass eine Beschwerdeerhebung durch die betroffene Person unzulässig ist.

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ergibt sich aus der Anordnung des Art. 130 B‑VG, wonach einem Verwaltungsgericht nur Zuständigkeiten hinsichtlich der Entscheidung über "Beschwerden" übertragen werden dürfen, dass Art. 130 B-VG ein amtswegiges Tätigwerden des Verwaltungsgerichtes ausschließt, ein entsprechendes Kontrollobjekt vorliegen muss, und eine erstinstanzliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes nicht begründet werden darf.

Der VwGH hegt das Bedenken, dass mit den im vorliegenden Antrag angefochtenen Regelungen gegen Art. 130 B-VG verstoßen wird, weil es dem einfachen Gesetzgeber nach dieser Bestimmung nicht frei stehen dürfte, ein Verwaltungshandeln (im vorliegenden Fall: die Übermittlung von Akten), mit dem gerade nicht die Behauptung verbunden ist, der von der Behörde erlassene Bescheid wäre rechtswidrig, von Gesetzes wegen zur "Beschwerde" an das Verwaltungsgericht zu erklären. Damit dürfte nach Auffassung des VwGH entgegen Art. 130 B-VG ein amtswegiges Tätigwerden des Verwaltungsgerichtes festgelegt worden sein. 

Mit dem gesetzlich normierten Vorgehen der Behörde, die eben nicht behauptet, ihr Bescheid wäre rechtswidrig, strebt sie - vergleichbar mit einer an das Verwaltungsgericht gerichteten Antragstellung - allein die Bestätigung der Rechtmäßigkeit des behördlichen Vorgehens durch das Verwaltungsgericht an. Dies führt letztlich auch zum Bedenken, dass eine - nach Art. 130 B-VG ebenfalls unzulässige - erstinstanzliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes geschaffen wurde; insbesondere weil es aufgrund der angefochtenen Bestimmungen denkunmöglich ist, dass jener Bescheid, mit dem der faktische Abschiebeschutz aberkannt wurde und der von Gesetzes wegen mit der Aktenübermittlung ausnahmslos immer als in Beschwerde gezogen gilt, jemals in Rechtskraft erwachsen kann.

Hinweis:
Die Begründung des Beschlusses vom 10. August 2018, Ro 2018/20/0002 (A 2018/0004), ist im Wesentlichen gleichlautend.