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Auf der Seite Anfechtungsanträge an den VfGH werden die Anträge angezeigt, über die der Verfassungsgerichtshof noch nicht entschieden hat.

03.11.2015 Mindestsicherung während des Aufenthalts in einer therapeutischen Wohneinrichtung auf Grund einer gerichtlichen Weisung (Sozialhilferecht)

Ro 2014/10/0129 (A 2015/0003) vom 30. September 2015 u.a.

Der Verfassungsgerichtshof befasste sich im Erkenntnis vom 10. Dezember 2015, G 364/2015-14, G 544-548/2015-7, mit den Anfechtungsanträgen. Im fortgesetzten Verfahren hat der VwGH über die Angelegenheit (in A 2015/0003) mit Erkenntnis vom 27. Jänner 2016, Ro 2014/10/0129-8, entschieden.

Der VwGH beantragte in mehreren Fällen beim VfGH die Aufhebung der Wortfolge "oder auf Grund einer gerichtlichen Weisung in einer therapeutischen Wohneinrichtung" in § 13 Abs. 1 des Salzburger Mindestsicherungsgesetzes (LGBl. Nr. 63/2010, in der Fassung LGBl. Nr. 57/2012). Diese Bestimmung sieht vor, dass volljährigen Personen für die Dauer eines Aufenthalts sowohl in einer Kranken- oder Kuranstalt oder einer vergleichbaren stationären Einrichtung als auch auf Grund einer gerichtlichen Weisung in einer therapeutischen Wohneinrichtung die gleiche auf 12,5% des Mindeststandards reduzierte Hilfe für den Lebensunterhalt gebührt. Dies unabhängig davon, ob Personen, die sich aufgrund einer gerichtlichen Weisung in einer therapeutischen Wohneinrichtung befinden, ihre Verpflegungskosten – anders als Personen in Kranken- oder Kuranstalten – selber zu tragen haben.

Der VwGH hat sich in diesen Fällen den Bedenken des VfGH in einem entsprechenden Prüfungsbeschluss angeschlossen, wonach diese Wortfolge im Widerspruch zum Gleichheitsgrundsatz stehen dürfte.