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03.11.2015 : Mindestsicherung während des Aufenthalts in einer therapeutischen Wohneinrichtung auf Grund einer gerichtlichen Weisung (Sozialhilferecht)
Ro 2014/10/0129 (A 2015/0003) vom 30. September 2015 u.a.
Der Verfassungsgerichtshof befasste sich im Erkenntnis vom 10. Dezember 2015, G 364/2015-14, G 544-548/2015-7, mit den Anfechtungsanträgen. Im fortgesetzten Verfahren hat der VwGH über die Angelegenheit (in A 2015/0003) mit Erkenntnis vom 27. Jänner 2016, Ro 2014/10/0129-8, entschieden.
- Volltext des Beschlusses Ro 2014/10/0129 (A 2015/0003-1) vom 30. September 2015
- Volltext des Beschlusses Ro 2015/10/0016 (A 2015/0004-1) vom 30. September 2015
- Volltext des Beschlusses Ro 2015/10/0042 (A 2015/0005-1) vom 30. September 2015
- Volltext des Beschlusses Ro 2015/10/0009, 0038, 0044 (A 2015/0006, 0007, 0008-1) vom 30. September 2015
- Volltext des Beschlusses Ro 2015/10/0043 (A 2015/0009-1) vom 30. September 2015
Der VwGH beantragte in mehreren Fällen beim VfGH die Aufhebung der Wortfolge "oder auf Grund einer gerichtlichen Weisung in einer therapeutischen Wohneinrichtung" in § 13 Abs. 1 des Salzburger Mindestsicherungsgesetzes (LGBl. Nr. 63/2010, in der Fassung LGBl. Nr. 57/2012). Diese Bestimmung sieht vor, dass volljährigen Personen für die Dauer eines Aufenthalts sowohl in einer Kranken- oder Kuranstalt oder einer vergleichbaren stationären Einrichtung als auch auf Grund einer gerichtlichen Weisung in einer therapeutischen Wohneinrichtung die gleiche auf 12,5% des Mindeststandards reduzierte Hilfe für den Lebensunterhalt gebührt. Dies unabhängig davon, ob Personen, die sich aufgrund einer gerichtlichen Weisung in einer therapeutischen Wohneinrichtung befinden, ihre Verpflegungskosten – anders als Personen in Kranken- oder Kuranstalten – selber zu tragen haben.
Der VwGH hat sich in diesen Fällen den Bedenken des VfGH in einem entsprechenden Prüfungsbeschluss angeschlossen, wonach diese Wortfolge im Widerspruch zum Gleichheitsgrundsatz stehen dürfte.