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Auf der Seite Anfechtungsanträge an den VfGH werden die Anträge angezeigt, über die der Verfassungsgerichtshof noch nicht entschieden hat.

14.12.2015 Besteuerung von länderübergreifenden Gewinnspielen (§ 58 Abs. 3 GSpG) (Glücksspielrecht)

Ro 2015/16/0035 (A 2015/0011) vom 25. November 2015

Der Verfassungsgerichtshof befasste sich im Erkenntnis vom 12. Dezember 2016, G 650/2015-10 u.a., mit dem Anfechtungsantrag. Im fortgesetzten Verfahren hat der VwGH über die Angelegenheit  mit Erkenntnis vom 24. Jänner 2017, Ro 2015/16/0035-7, entschieden.

Der VwGH beantragte beim VfGH die Aufhebung des § 58 Abs. 3 Glücksspielgesetz (BGBl. I Nr. 620/1989 in der Fassung BGBl. I Nr. 76/2011) zur Gänze, in eventu nur des darin enthaltenen Klammerbegriffes "(auch)".

§ 58 Abs. 3 Glücksspielgesetz (GSpG) sieht vor, dass Glücksspiele wie sog. Preisausschreiben bereits dann einer Glücksspielabgabe von 5 % des in Aussicht gestellten Gewinns unterliegenliegen, wenn sich das Gewinnspiel (auch) an die inländische Öffentlichkeit richtet. Eine tatsächliche Teilnahme vom Inland aus ist hingegen nicht erforderlich. Damit ist aber nach der Auffassung des VwGH eine Besteuerung des (gesamten) Preisausschreibens in Österreich sachlich noch nicht gerechtfertigt. In der bloßen "Auslobung" im Inland kann nämlich noch kein konkreter inländischer Sachverhalt erblickt werden, der zur Besteuerung ermächtigt. Darüber hinaus hegt der VwGH Bedenken, dass mit dieser Regelung die Erwerbsfreiheit und die unionrechtliche Dienstleistungsfreiheit der Veranstalter der Preisausschreiben in unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt wird.

Hinweis:
Die Begründung des Beschlusses vom 28. Jänner 2016, Ro 2015/16/0038 und 0039 (A 2016/0002 und 0003), ist im Wesentlichen gleichlautend.