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Auf der Seite Anfechtungsanträge an den VfGH werden die Anträge angezeigt, über die der Verfassungsgerichtshof noch nicht entschieden hat.

08.09.2017 Anforderungen an die gewerberechtliche Geschäftsführung einer juristischen Person (Gewerberecht)

Ro 2016/04/0006 (A 2017/0002) vom 18. August 2017

Der Verfassungsgerichtshof befasste sich im Erkenntnis vom 14. März 2018, G 227/2017 u.a., mit dem Anfechtungsantrag. Im fortgesetzten Verfahren hat der VwGH über die Angelegenheit mit Erkenntnis vom 12. April 2018, Ro 2016/04/0006, entschieden.


Der VwGH stellte zunächst mit Beschluss vom 4. Juli 2016, Ro 2016/04/0006 (A 2016/0005), an den VfGH den Antrag auf Aufhebung des § 39 Abs. 2 dritter und vierter Satz der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) bzw. nur des dritten Satzes dieser Bestimmung. Dieser Antrag wurde vom VfGH mit Beschluss vom 21. Juni 2017, G 266/2016-12, zurückgewiesen. Mit Beschluss vom 18. August 2017, Ro 2016/04/0006 (A 2017/0002), erweiterte der VwGH den Anfechtungsumfang und beantragte nun beim VfGH die Aufhebung des § 39 Abs. 2 dritter, vierter und sechster Satz GewO 1994 bzw. des gesamten § 39 Abs. 2 GewO 1994.

Nach § 39 Abs. 2 dritter Satz GewO 1994 darf eine juristische Person nur dann ein reglementiertes Gewerbe ausüben, wenn sie eine Person mit der gewerberechtlichen Geschäftsführung betraut, die entweder dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ angehört oder mindestens die Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb versicherungspflichtig beschäftigt ist. Der VwGH hat Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der angefochtenen Bestimmungen, weil sie die unternehmerische Entscheidung, welche Person innerhalb einer Gesellschaft welche Funktion ausüben soll, unverhältnismäßig beschränkt und daher gegen das Recht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung (Art. 16 StGG) verstoßen.

Im Ausgangsverfahren wurde der revisionswerbenden GmbH verweigert, ihren Mehrheitsgesellschafter (mit 75 % der Gesellschaftsanteile) zum gewerberechtlichen Geschäftsführer zu bestellen.