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01.06.2018 : § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (Fremdenrecht)
Ro 2017/22/0002 (A 2018/0002) vom 18. April 2018
Der Verfassungsgerichtshof befasste sich im Erkenntnis vom 4. Oktober 2018, G133/2018, mit dem Anfechtungsantrag. Im fortgesetzten Verfahren hat der VwGH über die Angelegenheit mit Erkenntnis vom 13. Dezember 2018, Ro 2017/22/0002, entschieden.
Der VwGH stellte an den VfGH den Antrag, § 11 Abs. 2 Z 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 und § 11 Abs. 5 NAG, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, als verfassungswidrig aufzuheben sowie auszusprechen, dass § 11 Abs. 5 NAG, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, verfassungswidrig war.
Nach § 11 Abs. 2 Z 4 in Verbindung mit Abs. 5 NAG dürfen Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt einer Fremden oder eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Der Aufenthalt führt dann zu keiner entsprechenden Belastung, wenn die Fremde oder der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihr oder ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen ermöglichen. Der VwGH ist - unter Bezugnahme auf die Ausführungen des VfGH in seinem zum Staatsbürgerschaftsgesetz ergangenen Erkenntnis vom 1. März 2013, G 106/12, G 17/13 - der Auffassung, dass diese Bestimmungen gegen das Diskriminierungsverbot behinderter Menschen und das Sachlichkeitsverbot des BVG gegen alle Formen rassischer Diskriminierung verstoßen, weil behinderte Menschen, die auf Grund ihrer speziellen Ausgangslage ohne eigenes Verschulden keine ausreichenden finanziellen Unterhalsmittel erbringen können, gegenüber Fremden, die nicht behindert sind, im Ergebnis benachteiligt werden.