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18.10.2011
:
Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895, idF BGBl. I Nr. 52/2009
(Verfahrensrecht)
VH 2011/13/0030 (A 2011/0007) vom 22. September 2011
Der Verfassungsgerichtshof befasste sich im Erkenntnis vom 5. Oktober 2011, G 26/10 u.a., mit dem Anfechtungsantrag. Im fortgesetzten hat der VwGH die Verfahrenshilfe bewilligt.
Der Verwaltungsgerichtshof stellt gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof den Antrag , Art. 15 Z 3 des Budgetbegleitgesetzes 2009, BGBl. I Nr. 52/2009;
in eventu
§ 63 ZPO in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2009, BGBl. I Nr. 52/2009;
in eventu
die in § 63 ZPO in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2009, BGBl. I Nr. 52/2009, enthaltenen Wortfolgen "wenn diese eine natürliche Person ist", "ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts" und "Als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt.";
als verfassungswidrig aufzuheben.