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Auf der Seite Vorabentscheidungsanträge an den EuGH werden jene Vorabentscheidungsersuchen angezeigt, über die der Gerichtshof der Europäischen Union noch nicht entschieden hat.

23.03.2001 Rückzahlung von Getränkesteuer (Getränkesteuer)

2000/16/0640 u.a. (EU 2001/0007 bis 0010) vom 23. März 2001, C-147/01 (2. Oktober 2003)

Dieses Vorabentscheidungsersuchen wurde vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften mit Urteil vom 2. Oktober 2003, C-147/01, beantwortet. Im fortgesetzten Verfahren hat der VwGH über die Angelegenheit (zu 2000/16/0640) mit Erkenntnis vom 4. Dezember 2003, 2003/16/0148, entschieden.

Die Vorlagefrage im Wortlaut:

Stehen Artikel 10 EG (ex Artikel 5 EG-Vertrag) und der Spruchpunkt 3. Des Tenors des Urteiles des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 9. März 2000 in der Rechtssache C-437/97, Evangelischer Krankenhausverein Wien/Abgabenberufungskommission Wien und Wein & Co. HandelsgesmbH, früher Ikera Warenhandelsgesellschaft mbH/Oberösterreichische Landesregierung, Slg. 2000, I-1157, wonach sich niemand auf Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 92/12/EWG berufen kann, um Ansprüche betreffend Abgaben wie die Steuer auf alkoholische Getränke, die vor Erlass dieses Urteiles entrichtet wurden oder fällig geworden sind, geltend zu machen, es sei denn, er hätte vor diesem Zeitpunkt Klage erhoben oder einen entsprechenden Rechtsbehelf eingelegt, der Anwendung der mit der Novelle der Wiener Abgabenordnung (WAO) vom 2. März 2000, LGBl. Nr. 9/2000, geschaffenen, auch auf vor der Kundmachung dieser Novelle entstandene Steuerschuldverhältnisse anzuwendenden Bestimmung des § 185 Absatz 3 WAO entgegen, wonach ein Rückzahlungsanspruch insoweit nicht zusteht, als die Abgabe wirtschaftlich von einem Anderen als dem Abgabepflichtigen getragen wurde?