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Auf der Seite Vorabentscheidungsanträge an den EuGH werden jene Vorabentscheidungsersuchen angezeigt, über die der Gerichtshof der Europäischen Union noch nicht entschieden hat.

23.05.2002 Subjektives Recht einer anerkannten Zuchtorganisation im Anerkennungsverfahren einer anderen Zuchtorganisation? (Landwirtschaftsrecht)

2001/07/0132 (EU 2002/0002) vom 23. Mai 2002, C-216/02 (11. November 2004)

Dieses Vorabentscheidungsersuchen wurde vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften mit Urteil vom 11. November 2004, C-216/02, beantwortet. Im fortgesetzten Verfahren hat der VwGH über die Angelegenheit mit Beschluss vom 16. Dezember 2004, 2004/07/0176, entschieden.

Die Vorlagefragen im Wortlaut:

  1. Räumt Artikel 2 Abs. 2 lit. a der Entscheidung der Kommission vom 11. Juni 1992 mit Kriterien für die Zulassung bzw. Anerkennung der Zuchtorganisationen und Züchtervereinigungen, die Zuchtbücher für eingetragene Equiden führen oder anlegen, 92/353/EWG, Amtsblatt Nr. L 192 vom 11. Juli 1992, S. 0063 - 0065, einer bestehenden Zuchtorganisation (Züchtervereinigung) ein Recht ein, dass die Anerkennung einer weiteren Zuchtorganisation (einer weiteren Züchtervereinigung) von der zuständigen Behörde abgelehnt wird, wenn die Anerkennung der weiteren Zuchtorganisation (Züchtervereinigung) die Erhaltung der Rasse gefährdet oder das Funktionieren oder das Rassenverbesserungs- bzw. Selektionsprogramm einer bestehenden Organisation oder Vereinigung in Frage stellt?
  2. Steht Artikel 2 Abs. 2 lit. a der in Frage 1 genannten Kommissionsentscheidung der Anwendung einer nationalen Vorschrift entgegen, welche einer bestehenden Zuchtorganisation oder Züchtervereinigung
    a) in einem Verfahren zur Anerkennung einer weiteren Zuchtorganisation (Züchtervereinigung) vor der zuständigen Behörde lediglich ein Anhörungsrecht zugesteht, aber keinen Anspruch darauf, dass die Anerkennung der weiteren Organisation (Vereinigung) wegen Gefährdung der Erhaltung der Rasse oder wegen Infragestellung des Funktionierens oder des Rassenverbesserungs- bzw. Selektionsprogramms einer bestehenden Organisation oder Vereinigung verweigert wird, und
    b) der bestehenden Organisation oder Vereinigung nicht das Recht einräumt, die trotz negativer Stellungnahme erfolgte Anerkennung durch die Verwaltungsbehörde beim Gericht (Verwaltungsgerichtshof) zu bekämpfen?