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25.04.2001 : Zulassung zu zahnärztlichem Lehrgang (Berufsrecht)
2001/10/0030 (EU 2001/0012) vom 25. April 2001, C-204/01 (5. November 2002)
Dieses Vorabentscheidungsersuchen wurde vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften mit Beschluss vom 5. November 2002, C-204/01, beantwortet. Im fortgesetzten Verfahren hat der VwGH über die Angelegenheit mit Erkenntnis vom 16. Dezember 2002, 2002/10/0206, entschieden.
Die Vorlagefrage im Wortlaut:
Sind Art. 19b der Richtlinie 78/686/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Zahnarztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr in der Fassung der Beitrittsakte, Amtsblatt Nr. C 241 vom 29. August 1994, S. 218, Art. 12 EG und Art. 39 EG sowie Art. 1 in Verbindung mit Art. 3 und Art. 9 der Richtlinie 93/16/EWG zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise dahingehend auszulegen, dass sie einer Regelung entgegenstehen, wonach die Zulassung zu dem von Art. 19b der Richtlinie 78/686/EWG erfassten zahnärztlichen Ausbildungslehrgang den Erwerb des Doktorats der gesamten Heilkunde an einer inländischen Universität voraussetzt?