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Auf der Seite Vorabentscheidungsanträge an den EuGH werden jene Vorabentscheidungsersuchen angezeigt, über die der Gerichtshof der Europäischen Union noch nicht entschieden hat.

09.07.2010 Befristeter Umstrukturierungsbeitrag (Europäische Zuckermarktordnung)

2010/17/0016 (EU 2010/0001) vom 9. Juni 2010, C-309/10 (28. Juli 2011)

Dieses Vorabentscheidungsersuchen wurde vom Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 28. Juli 2011, C-309/10, beantwortet. Im fortgesetzten Verfahren hat der VwGH über die Angelegenheit mit Erkenntnis vom 15. September 2011, 2011/17/0203, entschieden.

Die Vorlagefragen im Wortlaut:

  1. Ist Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik, ABl. L 58 vom 28. Februar 2006, Seite 42, dahin zu verstehen, dass der in Abs. 2 dieses Artikels vorgesehene befristete Umstrukturierungsbetrag für Zucker und Inulinsirup für das Wirtschaftsjahr 2008/2009 in der Höhe von € 113,30 je Tonne der Quote jedenfalls und in voller Höhe auch dann vorzuschreiben ist, wenn es durch dessen Zahlung zu einem (erheblichen) Überschuss im Umstrukturierungsfonds kommen würde und ein weiterer Anstieg des Finanzierungsbedarfs ausgeschlossen erscheint
  2. Für den Fall der Bejahung der Frage 1:
    Verstößt Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 in diesem Fall gegen den Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung, weil diese Bestimmung mit dem befristeten Umstrukturierungsbeitrag eine allgemeine Steuer einführen könnte, die nicht auf die Finanzierung von Ausgaben begrenzt wäre, die den Adressaten der Steuer zu Gute kommen?