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06.11.2012 : Untersagung der Gewerbeausübung und Versagung der Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers (Gewerberecht)
2011/04/0044 (EU 2012/0003) vom 25. September 2012, C-474/12 (4. September 2014)
Dieses Vorabentscheidungsersuchen wurde vom Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 4. September 2014, C-474/12, beantwortet. Im fortgesetzten Verfahren hat der VwGH über die Angelegenheit mit Erkenntnis vom 24. November 2014, 2014/04/0002, entschieden.
Die Vorlagefrage im Wortlaut:
Steht das Unionsrecht, insbesondere die Art. 18, 45 und 49 in Verbindung mit Art. 346 Abs. 1 lit. b AEUV, einer nationalen Vorschrift eines Mitgliedstaats wie jener im Ausgangsverfahren anzuwendenden Regelung entgegen, wonach die Mitglieder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe oder der geschäftsführungs- und vertretungsbefugte Gesellschafter von gewerbetreibenden Gesellschaften, die das Gewerbe des Handels mit militärischen Waffen und militärischer Munition und der Vermittlung des Kaufes und Verkaufes militärischer Waffen und militärischer Munition ausüben wollen, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen müssen und die Staatsangehörigkeit zu einem anderen Mitgliedstaat des EWR nicht ausreicht?