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Auf der Seite Vorabentscheidungsanträge an den EuGH werden jene Vorabentscheidungsersuchen angezeigt, über die der Gerichtshof der Europäischen Union noch nicht entschieden hat.

18.12.1997 Lebensgefährte als Familienangehöriger im Sinne des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates; einstweiliger Rechtsschutz (Fremdenrecht)

97/09/0331 vom 18. Dezember 1997, C-65/98 (22. Juni 2000)

Dieses Vorabentscheidungsersuchen wurde vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften mit Urteil vom 22. Juni 2000, C-65/98, beantwortet. Im fortgesetzten Verfahren hat der VwGH über die Angelegenheit mit Erkenntnis vom 28. September 2000, 2000/09/0116, entschieden.

Die Vorlagefrage im Wortlaut:

  1. Ist der Begriff des Familienangehörigen nach Art. 7 Satz eins des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei dahingehend auszulegen, daß auch der Lebensgefährte (in einer eheähnlichen Gemeinschaft ohne formelles Eheband) eines türkischen Arbeitnehmers diese tatbestandliche Voraussetzungen erfüllt?
  2. Wenn ein Lebensgefährte nicht als Familienangehöriger anzusehen ist:
    Ist Art. 7 Satz eins zweiter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 dahin auszulegen, daß zur Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen zwischen dem türkischen Arbeitnehmer und dem Familienangehörigen das formelle Eheband in der Dauer von fünf Jahren ununterbrochen bestehen muß, oder ist es auch zulässig, daß Zeiten des Bestehens eines formellen Ehebandes mit demselben Ehepartner durch Zeiten einer mehrjährigen Lebensgemeinschaft unterbrochen sind?
  3. Ist Art. 7 Satz eins zweiter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 dahin auszulegen, daß die formelle Auflösung des Ehebandes (etwa durch Ehescheidung) mit dem türkischen Arbeitnehmer die bis zu diesem Zeitpunkt zurückgelegten zeitlichen Voraussetzungen als Familienangehöriger zum Erlöschen bringt?
  4. Ist es gemeinschaftsrechtlich geboten, die sich aus Art. 6 und 7 des Beschlusses Nr. 1/80 in einem Mitgliedstaat (mit unmittelbarer Wirkung) ergebenden Rechte des darin umschriebenen Personenkreises im Einzelfall durch Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz in der Form positiver (gestaltender) einstweiliger Anordnungen zu sichern?
  5. Im Falle der Bejahung von Frage 4:
    Sind auf Gemeinschaftsrecht beruhende positive (gestaltende) einstweilige Anordnungen dahin, daß im Einzelfall (einer antragstellenden und sich auf Rechte nach Art. 6 und 7 des Beschlusses Nr. 1/80 beruhende Parteien) das Bestehen der beantragten Assoziationsfreizügigkeit für die Dauer eines Verfahrens vor der zuständigen Verwaltungsbehörde, vor dem die Entscheidung dieser Behörde nachprüfenden Gericht oder des Verfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften über ein Ersuchen um Vorabentscheidung bis zur endgültigen Rechtsschutzgewährung vorläufig als bestehend festgestellt wird, zur Abwendung eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens notwendig und ist ein derartiger Schaden darin zu erblicken, daß eine bindende Feststellung über das Bestehen der tatbestandlichen Voraussetzungen der Assoziationsfreizügigkeit im Einzelfall nicht unmittelbar sondern zu einem späteren Zeitpunkt entschieden wird?