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12.08.1997 : Vereinbarkeit einer Tourismusabgabe mit dem Gemeinschaftsrecht (Tourismusinteressentenbeitrag)
96/17/0409 und 0410 u.a. vom 12. August 1997, C-338/97 u.a. (8. Juni 1999)
Dieses Vorabentscheidungsersuchen wurde vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften mit Urteil vom 8. Juni 1999, C-338/97 u.a., beantwortet. Im fortgesetzten Verfahren hat der VwGH über die Angelegenheit (im Anlassfall zu C-338/97) mit Erkenntnis vom 30. August 1999, 99/17/0226, entschieden.
Die Vorlagefrage im Wortlaut:
Steht Art. 33 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerliche Bemessungsgrundlage (77/388/EWG) der Beibehaltung einer Abgabe (wegen ihres Charakters von Umsatzsteuern) entgegen, die in einem Bundesland (Teilstaat) des Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften
von allen - unmittelbar oder mittelbar am Fremdenverkehr interessierten - Unternehmern, die innerhalb eines abgegrenzten, näher umschriebenen Gebiets ihren Sitz oder ein Betriebsstätte haben, für jeweils ein Kalenderjahr zu entrichten ist, wobei die Summe der Gebiete nahezu das Gebiet des Bundeslandes (Teilstaates) umfaßt, und
deren Höhe im wesentlichen proportional zum innerhalb eines Kalenderjahres durch den Unternehmer vor allem in diesem Teilstaat erzielten Umsatz ist, jedoch der Beitragssatz je nach Intensität des Fremdenverkehrs im jeweiligen Gebiet und vom Gesetzgeber angenommenen Nutzen aus dem Fremdenverkehr für den betreffenden Wirtschaftszweig (Berufsgruppe) unterschiedlich hoch ist, und
die einen Vorsteuerabzug nicht vorsieht?
Hinweis:
Die Begründung des Beschlusses vom 27. Oktober 1997, 97/17/0224 und 0251, ist im Wesentlichen gleichlautend.