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Auf der Seite Vorabentscheidungsanträge an den EuGH werden jene Vorabentscheidungsersuchen angezeigt, über die der Gerichtshof der Europäischen Union noch nicht entschieden hat.

24.11.1999 Verdrängung einer innerstaatlichen Zuständigkeitsvorschrift durch Anwendungsvorrang; Zuweisung von Frequenzen an marktbeherrschendes öffentliches Unternehmen ohne Vorschreibung eines gesonderten Frequenznutzungsentgelts (Telekommunikationsrecht)

99/03/0071 vom 24. November 1999, C-462/99 (22. Mai 2003)

Dieses Vorabentscheidungsersuchen wurde vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften mit Urteil vom 22. Mai 2003, C-462/99, beantwortet. Im fortgesetzten Verfahren hat der VwGH über die Angelegenheit mit Erkenntnis vom 9. September 2003, 2003/03/0095, entschieden.

Die Vorlagefragen im Wortlaut:

  1. Ist Art. 5a Abs. 3 der Richtlinie 90/387/EWG des Rates in der Fassung der Richitlinie 97/51/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates dahin auszulegen, dass dieser Norm unmittelbare Wirkung in dem Sinn zukommt, dass sie unter Verdrängung einer entgegenstehenden innerstaatlichen Zuständigkeitsvorschrift die Zuständigkeit einer bestimmten auf nationaler Ebene bestehenden "unabhängigen Stelle" für die Durchführung eines "geeigneten Verfahrens" über den Einspruch einer betroffenen Partei gegen eine Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde bestimmt?
  2. Für den Fall der Bejahung der ersten Frage: Sind Art. 82 und 86 Abs. 1 EG, Art. 2 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 92/2/EG der Kommission sowie Art. 9 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 97/13/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates oder die sonstigen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Rechtsvorschrift entgegenstehen, die vorsieht, dass bestehenden Inhabern einer Konzession zur Erbringung des reservierten Fernmeldedienstes mittels Mobilfunks im digitalen zellularen Mobilfunkbereich vor Ablauf von drei Jahren ab Rechtskraft des Konzessionsbescheides für die im Jahr 1997 an einen Lizenzwerber vergebene DCS-1800-Konzession zusätzliche Frequenzen aus dem für DCS-1800 reservierten Frequenzbereich zugewiesen werden dürfen, wenn deren Teilnehmerkapazität nachweislich, unter Ausnutzung aller wirtschaftlich vertretbarer technischer Möglichkeiten ausgeschöpft ist, wobei die Frequenzzuweisung ohne Vorschreibung eines gesonderten Frequenznutzungsentgeltes und auch an ein öffentliches Unternehmen mit marktbeherrschender Stellung im 900 MHz-Bereich erfolgen kann?