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Auf der Seite Vorabentscheidungsanträge an den EuGH werden jene Vorabentscheidungsersuchen angezeigt, über die der Gerichtshof der Europäischen Union noch nicht entschieden hat.

26.05.2004 Umsatzsteuerpflicht des Verkaufes einer importierten Ware durch einen österreichischen Verkäufer an ein österreichisches Unternehmen (Umsatzsteuer)

99/14/0244 (EU 2004/0001) vom 26. Mai 2004, C-245/04 (6. April 2006)

Dieses Vorabentscheidungsersuchen wurde vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften mit Urteil vom 6. April 2006, C-245/04, beantwortet. Im fortgesetzten Verfahren hat der VwGH über die Angelegenheit mit Erkenntnis vom 25. Juni 2007, 2006/14/0107, entschieden.

Die Vorlagefragen im Wortlaut:

  1. Ist Artikel 8 Abs. 1 Buchstabe a erster Satz der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage, 77/388/EWG, so auszulegen, dass der Ort des Beginns der Versendung oder Beförderung auch dann maßgeblich ist, wenn mehrere Unternehmer über denselben Gegenstand ein Liefergeschäft abschließen und die mehreren Liefergeschäfte mit einer einzigen Warenbewegung erfüllt werden?
  2. Können mehrere Lieferungen als steuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferungen angesehen werden, wenn mehrere Unternehmer über denselben Gegenstand ein Liefergeschäft abschließen und die mehreren Liefergeschäfte mit einer einzigen Warenbewegung erfüllt werden?
  3. Falls Frage 1 zu bejahen ist, gilt als Ort des Beginns der zweiten Lieferung der tatsächliche Abgangsort des Gegenstandes oder der Ort, an dem die erste Lieferung endet?
  4. Ist es für die Beantwortung der Fragen 1 bis 3 von Bedeutung, in wessen Verfügungsmacht sich der Gegenstand während der Warenbewegung befindet?