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14.09.2017 : Vergabe von Personenverkehrsdienstleistungen: Verpflichtung zur Veröffentlichung bestimmter Informationen
Ra 2016/04/0115 (EU 2017/0003) vom 29. Juni 2017, C-518/17
Dieses Vorabentscheidungsersuchen wurde vom Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 20. September 2018, C‑518/17, beantwortet. Im fortgesetzten Verfahren hat der VwGH über die Angelegenheit mit Erkenntnis vom 21. November 2018, Ra 2016/04/0115, entschieden.
Dieses Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) betrifft mehrere Fragen der Auslegung der Verordnung Nr. 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schienen und Straßen; diese Verordnung beinhaltet insbesondere Regelungen über die Vergabe derartiger Personenverkehrsdienste.
Gemäß Art. 7 Abs. 2 der Verordnung hat jede zuständige Behörde sicherzustellen, dass gewisse Informationen spätestens ein Jahr vor Einleitung eines wettbewerblichen Vergabeverfahrens oder ein Jahr vor einer Direktvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden müssen.
In bestimmten Fällen erfolgt die Vergabe von solchen öffentlichen Personenverkehrsdiensten nach einem in den Vergaberichtlinien (2004/17/EG oder 2004/18/EG) vorgesehenen Verfahren.
Mit dem Vorabentscheidungsersuchen möchte der VwGH vom EuGH im Wesentlichen wissen, ob die Informationen nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung auch bei Vergabe eines Dienstleistungsauftrages gemäß einem in den Vergaberichtlinien vorgesehen Verfahren zu veröffentlichen sind. Für den Fall, dass der EuGH dies bejaht, fragt der VwGH außerdem, welche Konsequenzen sich ergeben können, wenn die Veröffentlichung der Informationen unterbleibt; weiters ob die österreichische Regelung, wonach von einer Nichtigerklärung einer rechtswidrigen Entscheidung abzusehen ist, wenn die Rechtswidrigkeit für den Ausgang des Verfahrens nicht von wesentlichem Einfluss ist, dem Unionsrecht entspricht.
Die Vorlagefragen im Wortlaut:
- Ist Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 über öffentliche
Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße auch bei der Vergabe eines
Dienstleistungsauftrages nach Art. 5 Abs. 1 zweiter Satz dieser Verordnung für
Personenverkehrsdienste mit Bussen gemäß einem in den Vergaberichtlinien
(Richtlinie 2004/17/EG oder 2004/18/EG) vorgesehenen Verfahren
anwendbar? - Bei Bejahung der ersten Frage:
Führt ein Verstoß gegen die Verpflichtung, spätestens ein Jahr vor Einleitung
des wettbewerblichen Vergabeverfahrens die in Art. 7 Abs. 2 lit. a bis c der
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 enthaltenen Informationen zu veröffentlichen,
dazu, dass eine - ohne eine derartige Veröffentlichung ein Jahr vor
Verfahrenseinleitung, aber nach Art. 5 Abs. 1 zweiter Satz dieser Verordnung
in einem Verfahren gemäß den Vergaberichtlinien erfolgte - Ausschreibung als
rechtswidrig anzusehen ist? - Bei Bejahung der zweiten Frage:
Stehen die für die Vergabe öffentlicher Aufträge geltenden Vorschriften des
Unionsrechts einer nationalen Regelung entgegen, der zufolge von der in Art. 2
Abs. 1 lit. b der Richtlinie 89/665/EWG vorgesehenen Aufhebung einer - auf
Grund einer fehlenden Veröffentlichung nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung
Nr. 1370/2007 als rechtswidrig anzusehenden - Ausschreibung abgesehen
werden kann, wenn die Rechtswidrigkeit für den Ausgang des
Vergabeverfahrens nicht von wesentlichem Einfluss war, weil der betroffene
Betreiber rechtzeitig reagieren konnte und keine Beeinträchtigung des
Wettbewerbs vorlag?