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10.06.2015 : Gemeinsamer Zolltarif: Einreihung eines Panzerturms in die Kombinierte Nomenklatur (Zollrecht)
Ra 2015/16/0009 (EU 2015/0002) vom 19. Mai 2015, C-262/15 (26. Mai 2016)
Dieses Vorabentscheidungsersuchen wurde vom Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 26. Mai 2016, C-262/15, beantwortet. Im fortgesetzten Verfahren hat der VwGH über die Angelegenheit mit Erkenntnis vom 30. Juni 2016, Ra 2015/19/0009-8, entschieden.
1. Umfasst die Ausnahme der Anmerkung 1 Buchstabe c) zu Kapitel 93 der Kombinierten Nomenklatur (Anhang I Teil II der Verordnung [EWG] Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, ABlEG Nr. L 256 vom 7. September 1987, in der Fassung der Durchführungsverordnung [EU] Nr. 1001/2013 der Kommission vom 4. Oktober 2013, ABlEU Nr. L 290 vom 31. Oktober 2013) mit dem Wortlaut "Panzerwagen andere gepanzerte Kampffahrzeuge (Pos. 8710)" auch "Teile davon"?
2. Ist die Anmerkung 3 zu Abschnitt XVII der Kombinierten Nomenklatur dahin auszulegen, dass eine "Waffenstation (Panzerturm)", welche auf Panzerwagen oder "mobilen Seetransportsystemen" oder auch in stationären Anlagen verwendet werden kann, deshalb als Teil eines Panzerwagens in die Position 8710 einzureihen, weil diese Waffenstation vom Hersteller von Panzerwagen für die Erzeugung oder den Zusammenbau von Panzerwagen eingeführt und tatsächlich für diesen Zweck verwendet wird?