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Auf der Seite Vorabentscheidungsanträge an den EuGH werden jene Vorabentscheidungsersuchen angezeigt, über die der Gerichtshof der Europäischen Union noch nicht entschieden hat.

07.12.2016 Kontingentierung des gewerbsmäßigen Güterverkehrs mit Kraftfahrzeugen zwischen der Republik Türkei und Österreich (Verkehrsrecht)

Ra 2016/03/0035 (EU 2016/0006) vom 22. November 2016, C-629/16

Dieses Vorabentscheidungsersuchen wurde vom Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 11. Juli 2018, C-629/16, beantwortet. Im fortgesetzten Verfahren hat der VwGH über die Angelegenheit mit Erkenntnis vom 5. September 2018, Ra 2016/03/0035, entschieden.

Zwischen der Republik Türkei und Österreich wird auf Basis des Güterbeförderungsgesetzes und eines bilateralen Abkommens der gewerbsmäßige Güterverkehr von türkischen Unternehmerinnen und Unternehmern mit Kraftfahrzeugen jährlich kontingentiert. Wird das Kontingent erreicht, dürfen diese - so sie über keine Einzelgenehmigung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie verfügen - keine Güterbeförderung auf der Straße mehr vornehmen; in diesem Fall müssen die Unternehmerinnen und Unternehmer auf andere Verkehrsmittel (etwa die "Rollende Landstraße") ausweichen.

Der VwGH möchte mit seinem Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union wissen, ob diese Kontingentierung dem EU-Recht, und dabei im Besonderen dem Recht der zwischen der EU und der Türkei bestehenden Assoziation widerspricht. 

Die Vorlagefrage im Wortlaut:

Steht das Unionsrecht, und zwar insbesondere das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (64/733/EWG), ABl 217 vom 29. Dezember 1964, Seite 3687/64, das Zusatzprotokoll zum Assoziierungsabkommen, ABl L 293 vom 29. Dezember 1972, Seite 3, sowie der Beschluss Nr 1/95 des Assoziationsrates EG-Türkei vom 22. Dezember 1995 über die Durchführung der Endphase der Zollunion (96/142/EG), ABl L 35 vom 13. Februar 1996, Seite 1, einer nationalen Regelung entgegen, nach der Güterbeförderungsunternehmer mit Sitz in der Republik Türkei eine grenzüberschreitende gewerbsmäßige Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen nach oder durch das Gebiet der Republik Österreich nur durchführen dürfen, wenn sie für die Kraftfahrzeuge über Ausweise verfügen, die im Rahmen eines zwischen Österreich und der Türkei aufgrund eines bilateralen Abkommens festgesetzten Kontingents vergeben werden, oder ihnen eine Genehmigung für die einzelne Güterbeförderung erteilt wird, wobei an der einzelnen Güterbeförderung ein erhebliches öffentliches Interesse bestehen und der Antragsteller glaubhaft machen muss, dass die Fahrt weder durch organisatorische Maßnahmen noch durch die Wahl eines anderen Verkehrsmittels vermieden werden kann?