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Auf der Seite Vorabentscheidungsanträge an den EuGH werden jene Vorabentscheidungsersuchen angezeigt, über die der Gerichtshof der Europäischen Union noch nicht entschieden hat.

28.11.2019 Vorlagefrage zur Position 8705 der Kombinierten Nomenklatur

Ra 2019/16/0134 (EU 2019/0004) vom 9. Oktober 2019, C-772/19

Volltext des Beschlusses

Im gegenständlichen Fall ist die Frage zu beantworten, unter welche Position der Kombinierten Nomenklatur ein Fahrzeug, das dem Ziehen und Schieben von Flugzeugen auf Flughäfen - und damit nicht hauptsächlich der Personen- oder Güterbeförderung - dient fällt.

Während Position 8701 Zugmaschinen (ausgenommen Zugkraftkarren der Position 8709) nennt, erfasst Position 8705 Kraftfahrzeuge zu besonderen Zwecken, die ihrer Beschaffenheit nach nicht hauptsächlich zur Personen- oder Güterbeförderung bestimmt sind (z.B. Abschleppwagen, Kranwagen, Feuerwehrwagen, Betonmischwagen, Straßenkehrwagen, Straßensprengwagen, Werkstattwagen, Wagen mit Röntgenanlage).

Da der VwGH in diesem Zusammenhang Zweifel über die Auslegung der Position 8705 sowie ihre Abgrenzung gegenüber der Position 8701 hegt, legte der VwGH diese Frage dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vor.

Mit Urteil vom 25. Februar 2021, C-772/19, entschied der EuGH in dieser Angelegenheit.

Die Vorlagefrage im Wortlaut:

Ist die Position 8705 der Kombinierten Nomenklatur dahingehend auszulegen, dass stangenlose Kraftfahrzeuge mit einer Zugwinde mit Gurtzugvorrichtung zum Ziehen und einer elektrohydraulischen Hebevorrichtung zum Schieben von Flugzeugen unter diese Position fallen?