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04.01.2018 : Aberkennung des subsidiären Schutzstatus ohne Änderung von Tatsachenumständen
Ra 2016/20/0038 (EU 2017/0011) vom 14. Dezember 2017, C-720/17
Dieses Vorabentscheidungsersuchen wurde vom Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 23. Mai 2019, C-720/17, beantwortet. Im fortgesetzten Verfahren hat der VwGH über die Angelegenheit mit Erkenntnis vom 14. August 2019, Ra 2016/20/0038, entschieden.
Nach der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) wird einer Person der subsidiäre Schutzstatus unter anderem dann aberkannt, wenn diese Tatsachen falsch darstellt oder verschweigt und dieses Verhalten für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ausschlaggebend war; weiters dann, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus geführt haben, nicht mehr bestehen. Eine Aberkennung des subsidiären Schutzstatus bloß aufgrund neuer Ermittlungsergebnisse der Behörde sieht die Statusrichtlinie grundsätzlich nicht vor.
Nach § 9 Abs. 1 Asylgesetz ist der subsidiäre Schutz amtswegig abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung "nicht oder nicht mehr" vorliegen. Der subsidiäre Schutzstatus kann demnach allein aufgrund eines geänderten Kenntnisstandes der Behörden über an sich unverändert gebliebene Tatsachen aberkannt werden.
Mit dem Vorabentscheidungsersuchen möchte der VwGH vom EuGH wissen, ob unionsrechtliche Bestimmungen - insbesondere Bestimmungen der Statusrichtlinie - einer nationalen Bestimmung, wonach der subsidiäre Schutzstatus aberkannt werden kann, ohne dass sich die für die Zuerkennung relevanten Tatsachenumstände selbst geändert haben, entgegenstehen.
Die Vorlagefragen im Wortlaut:
Stehen die unionsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere Art. 19 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Statusrichtlinie) einer nationalen Bestimmung eines Mitgliedstaates betreffend die Möglichkeit der Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten entgegen, wonach auf Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erkannt werden kann, ohne dass sich die für die Zuerkennung relevanten Tatsachenumstände selbst geändert haben, sondern nur der diesbezügliche Kenntnisstand der Behörde eine Änderung erfahren hat und dabei weder eine falsche Darstellung noch das Verschweigen von Tatsachen seitens des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ausschlaggebend waren?