Navigation
Inhalt
02.06.2017 : UVP-Richtlinie: Einordnung von Trassenaufhieben (Umweltrecht)
Ro 2017/04/0002 (EU 2017/0002) vom 11. Mai 2017, C-329/17
Dieses Vorabentscheidungsersuchen wurde vom Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 7. August 2018, C‑329/17, beantwortet. Im fortgesetzten Verfahren hat der VwGH über die Angelegenheit mit Erkenntnis vom 1. Oktober 2018, Ro 2017/04/0002, entschieden.
Dieses Vorabentscheidungsersuchen betrifft eine Frage der Auslegung der Richtlinie 2011/92/EU(UVP-Richtlinie), konkret die Einordnung von "Trassenaufhieben" nach dem Forstgesetz. Dabei handelt es sich um Maßnahmen auf Flächen unterhalb von Stromleitungen, bei denen die Waldeigenschaft erhalten bleibt und Bäume soweit bewirtschaftet werden, dass sie nicht in die Stromleitung "hineinwachsen". Der VwGH will nun wissen, ob derartige "Trassenaufhiebe" "Abholzungen zum Zweck der Umwandlung in eine andere Bodennutzungsart" im Sinne der UVP-Richtlinie darstellen. Wäre dies der Fall, so wären die betroffenen Flächen bei der Frage der UVP-Pflicht zu berücksichtigen.
Die Vorlagefrage im Wortlaut:
Ist die Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1-21 (UVP-RL) dahin auszulegen, dass "Trassenaufhiebe" zum Zwecke der Errichtung und für die Dauer des rechtmäßigen Bestandes einer energiewirtschaftlichen Leitungsanlage "Abholzungen zum Zweck der Umwandlung in eine andere Bodennutzungsart" im Sinne des Anhangs II Z 1 lit. d der UVP-RL darstellen?