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15.10.2014 : Krankenversicherungsbeiträge gemäß § 73a ASVG (Sozialversicherung)
Ro 2014/08/0047, 0051 und 0064 (EU 2014/0005 bis 0007) vom 10. September 2014, C-453/14 (21. Jänner 2016)
Dieses Vorabentscheidungsersuchen wurde vom Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 21. Jänner 2016, C-453/14, beantwortet. Im fortgesetzten Verfahren hat der VwGH über die Angelegenheiten mit Erkenntnissen vom 7. April 2016, Ro 2014/08/0047-17 und 0064-12, und vom 29. April 2016, Ro 2014/08/0051-8, entschieden.
Dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) wird nach Art. 267 AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit unter Bedachtnahme auf Art. 45 AEUV dahin auszulegen, dass Altersrenten aus einem Rentensystem der beruflichen Vorsorge (das staatlich initiiert und gewährleistet wird, die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise ermöglichen soll, nach dem Kapitalisierungsprinzip funktioniert, grundsätzlich obligatorisch ist, jedoch auch über den gesetzlichen Mindestumfang hinausgehende "überobligatorische" Beiträge und entsprechend höhere Leistungen vorsehen kann, und dessen Durchführung einer vom Arbeitgeber zu errichtenden oder verwendeten Vorsorgeeinrichtung obliegt, wie vorliegend das Rentensystem der "zweiten Säule" in Liechtenstein) und Alterspensionen aus einem gesetzlichen Pensionssystem (das ebenfalls staatlich initiiert und gewährleistet wird, die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise ermöglichen soll, jedoch nach dem Umlageprinzip funktioniert, obligatorisch ist und dessen Durchführung gesetzlich eingerichteten Pensionsversicherungsträgern obliegt, wie vorliegend das Pensionssystem Österreichs) "gleichartig" im Sinn der genannten Bestimmung sind?