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28.11.2019 : EuGH-Vorabscheidungsersuchen: Anspruch auf Verzugszinsen für Umsatzsteuerguthaben gegenüber dem Fiskus?
Ro 2017/15/0035, Ro 2018/15/0026 (EU 2019/0005 bis 0006) vom 24. Oktober 2019, C-844/19
Für den Fall, dass ein Unternehmer ein Umsatzsteuerguthaben bei Finanzamt geltend macht (insbesondere wegen eines Vorsteuerüberhanges), das Finanzamt aber dem Unternehmer dieses Guthaben lange Zeit nicht am Abgabenkonto gutschreibt und auch nicht auszahlt, ist im österreichischen Recht keine Verzugszinsenregelung vorgesehen. Vor diesem Hintergrund, möchte der VwGH vom Gerichtshof der Europäischen Union wissen, ob das Unionsrecht, insbesondere Art. 183 der Mehrwertsteuerrichtlinie eine unmittelbar anwendbare Regelung enthält, auf welche sich der Unternehmer vor dem Finanzamt und vor den Gerichten berufen kann, um Verzugszinsen wegen der verspäteten Gutschrift/Auszahlung von Vorsteuerüberhängen zugesprochen zu erhalten.
Mit Urteil vom 12. Mai 2021, C-884/19, hat der EuGH in dieser Angelegenheit entschieden.
Die Vorlagefragen im Wortlaut:
1. Ergibt sich aus dem Unionsrecht eine unmittelbar anwendbare Regelung, die einem Steuerpflichtigen, dem das Finanzamt in einer Situation, wie sie in den Ausgangsverfahren vorliegt, nicht rechtzeitig ein Umsatzsteuerguthaben erstattet, einen Anspruch auf Verzugszinsen einräumt, sodass er diesen Anspruch beim Finanzamt bzw. bei den Verwaltungsgerichten geltend machen kann, obwohl das nationale Recht eine solche Zinsenregelung nicht vorsieht?
Für den Fall der Bejahung der 1. Vorlagefrage:
2. Ist es auch im Falle der durch eine nachträgliche Entgeltminderung nach Art. 90 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem entstandenen Umsatzsteuerforderungen des Steuerpflichtigen zulässig, dass die Verzinsung erst nach Ablauf eines angemessenen Zeitraumes, der dem Finanzamt zur Überprüfung der Richtigkeit des vom Steuerpflichtigen geltend gemachten Anspruches zur Verfügung steht, beginnt?
3. Hat der Umstand, dass das nationale Recht eines Mitgliedstaates keine Verzinsungsregelung für die verspätete Gutschrift von Umsatzsteuerguthaben enthält, zur Folge, dass von den nationalen Gerichten bei der Bemessung der Zinsen die in Art. 27 Abs. 2 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige angeordnete Rechtsfolge auch dann zur Anwendung zu bringen ist, wenn die Ausgangsverfahren nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen?