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09.10.2019 : Regelungen des Wiener Wettterminalabgabegesetzes "technische Vorschriften" iSd EU-Richtlinie?
Ro 2019/15/0029 bis 0031 (EU 2019/0001 bis 0003) vom 3. September 2019, C-711/19
Dieses Vorabentscheidungsersuchen wurde vom Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 8. Oktober 2020 dahingehend beantwortet, dass Art. 1 der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft dahin auszulegen ist, dass eine nationale Abgabenvorschrift, die eine Besteuerung des Haltens von Wettterminals vorsieht, keine "technische Vorschrift" im Sinne dieses Artikels darstellt.
Nach der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission unverzüglich jeden Entwurf einer "technischen Vorschrift". Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs - zu Vorgängerrichtlinien - führt ein Verstoß gegen diese Mitteilungspflicht zur Unanwendbarkeit der betreffenden "technischen Vorschriften".
Da die Regelungen des Wiener Wettterminalabgabegesetzes (WWAG) der Europäischen Kommission nicht notifiziert wurden, möchte der VwGH mit dem Vorabentscheidungsersuchen vom EuGH wissen, ob es sich bei den Regelungen des WWAG um "technische Vorschriften" im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/1535 handelt und die Unterlassung der Mitteilung dazu führt, dass diese Wettterminalabgabe nicht erhoben werden darf.
Die Vorlagefragen im Wortlaut:
1. Ist Art. 1 der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft dahin auszulegen, dass die Regelungen des Wiener Wettterminalabgabegesetzes, die eine Besteuerung des Haltens von Wettterminals vorsehen, als "technische Vorschriften" im Sinne dieser Bestimmung zu beurteilen sind?
2. Führt die Unterlassung der Mitteilung der Bestimmungen des Wiener Wettterminalabgabegesetzes im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/1535 dazu, dass eine Abgabe wie die Wettterminalabgabe nicht erhoben werden darf?