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25.04.2023 : Ist die Beschränkung staatlicher Subventionen auf konfessionelle Schulen staatlich anerkannter Kirchen und Religionsgemeinschaften mit dem Unionsrecht vereinbar?
Ro 2020/10/0018 (EU 2021/0003) vom 25. April 2023, C-372/21
Volltext des Beschlusses
Im Ausgangsverfahren stellte eine in Deutschland (jedoch nicht in Österreich) anerkannte Religionsgemeinschaft einen Antrag auf staatliche Subvention für eine in Österreich konfessionell geführte Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht. Diese von einem österreichischen Verein betriebene Schule wird von der (in Deutschland anerkannten) Religionsgemeinschaft als konfessionell anerkannt.
Die zuständige Bildungsdirektion für Vorarlberg wies diesen Antrag ab.
Eine dagegen erhobene Beschwerde der Religionsgemeinschaft wurde vom zuständigen Verwaltungsgericht abgewiesen. Das Gericht begründete dies damit, dass die Religionsgemeinschaft nach österreichischem Recht weder als Kirche noch als Religionsgemeinschaft anerkannt sei, was wiederum Voraussetzung sei, eine Privatschule als konfessionell iSd Privatschulgesetzes (PrivSchG) anzuerkennen. Dass die (nur) in Deutschland anerkannte Religionsgemeinschaft die Privatschule als "konfessionell" anerkannt habe, sei somit unbeachtlich. Das Unionsrecht (Art. 17 Abs. 1 AEUV) schreibe auch keine zwingende Anerkennung von in anderen Mitgliedsstaaten anerkannten Kirchen oder Religionsgemeinschaften vor. Weil es sich bei der gegenständlichen Privatschule um keine konfessionelle Privatschule iSd PrivSchG handle, bestehe somit kein Anspruch auf staatliche Subvention.
Die Religionsgemeinschaft erhob dagegen Revision.
Für den VwGH stellt sich nun die Frage, ob die Einschränkung der Subventionen nach dem PrivSchG auf in Österreich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften in einer Situation wie der vorliegenden in den Anwendungsbereich des Unionsrechts, insbesondere den der Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV unter Berücksichtigung des Art. 17 AEUV, fällt.
Sollte der EuGH dies bejahen, stellt sich als weitere Frage, ob die unionsrechtliche Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) einer solchen Einschränkung entgegensteht.
Die Vorlagefragen im Wortlaut:
1. Fällt eine Situation, in der eine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union anerkannte und ansässige Religionsgesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat um Subventionierung einer von ihr als konfessionell anerkannten, von einem nach dem Recht dieses anderen Mitgliedstaates eingetragenen Verein in diesem anderen Mitgliedstaat betriebenen Privatschule ansucht, unter Berücksichtigung von Art. 17 AEUV in den Anwendungsbereich des Unionsrechts, insbesondere von Art. 56 AEUV?
Für den Fall der Bejahung der ersten Frage:
2. Ist Art. 56 AEUV dahingehend auszulegen, dass er einer nationalen Norm entgegensteht, welche als eine Voraussetzung für die Subventionierung von konfessionellen Privatschulen die Anerkennung des Antragstellers als Kirche oder Religionsgesellschaft nach nationalem Recht vorsieht?
Mit seiner Entscheidung vom 2. Februar 2023, C-372/21, sprach der EuGH aus, dass Art. 17 Abs. 1 AEUV dahin auszulegen ist, dass er nicht bewirkt, dass eine Situation vom Anwendungsbereich des Unionsrechts ausgenommen ist, in der eine Kirche oder eine religiöse Vereinigung oder Gemeinschaft, die in einem Mitgliedstaat den Status einer Körperschaft öffentlichen Rechts hat und in einem anderen Mitgliedstaat eine private Bildungseinrichtung als konfessionelle Schule anerkennt und unterstützt, für diese Einrichtung eine Subvention beantragt, die Kirchen oder religiösen Vereinigungen oder Gemeinschaften vorbehalten ist, die nach dem Recht dieses anderen Mitgliedstaats anerkannt sind.
Sowie, dass Art. 49 AEUV in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 AEUV dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die die Gewährung öffentlicher Subventionen für private Bildungseinrichtungen, die als konfessionelle Schulen anerkannt sind, davon abhängig macht, dass die Kirche oder die Religionsgesellschaft, die für eine solche Einrichtung einen Subventionsantrag stellt, nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats anerkannt ist, und zwar auch dann, wenn diese Kirche oder Religionsgesellschaft nach dem Recht ihres Herkunftsmitgliedstaats anerkannt ist.
Mit Entscheidung vom 25. April 2023, Ro 2020/10/0018, hob der VwGH die angefochtene Entscheidung auf, weil vom Bundesverwaltungsgericht nicht ausreichende Feststellungen zur Überprüfung der Frage getroffen wurde, ob das Unionsrecht überhaupt zur Anwendung kommt. Dazu muss das Bundesverwaltungsgericht nämlich klären, ob der Unterricht an der betreffenden Privatschule eine "wirtschaftliche Tätigkeit" darstellt, die von der "Niederlassungsfreiheit" geschützt werden kann.