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Auf der Seite Vorabentscheidungsanträge an den EuGH werden jene Vorabentscheidungsersuchen angezeigt, über die der Gerichtshof der Europäischen Union noch nicht entschieden hat.

1.09.2023 Lebensmittelbasisverordnung: Wann ist ein Lebensmittel für den menschlichen Verzehr ungeeignet? 

Ro 2021/10/0001 (EU 2022/0019) vom 1. September 2023, C-790/22

Im Ausgangsverfahren verpflichtete der Bürgermeister der Stadt Innsbruck einen Händler, der unter anderem auch Lebensmittel und Nahrungsergänzungsmittel vertrieb, ein Produkt vom Markt zu nehmen. Es handelte sich dabei um Kurkumin-Kapseln als "Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke" zur Behandlung von Arthrose. Auf dem Produkt werde eine Tagesdosis von 3 Kapseln empfohlen, dies entspreche einer Menge von 1.500 Milligramm Kurkuminextrakt. Der Bürgermeister ging davon aus, dass das Produkt gemäß dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) nicht für den menschlichen Verzehr geeignet sei, weil diese Empfehlung weit (mehr als fünffach) über der von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit festgelegten zulässigen täglichen Aufnahmemenge von Kurkumin liege. Diese liege nämlich bei 3 Milligramm pro Kilogramm Körpergewicht und Tag (etwa 180 Milligramm pro Tag bei einer 60 Kilogramm schweren Person).

Der Händler erhob dagegen eine Beschwerde die vom zuständigen Landesverwaltungsgericht abgewiesen wurde. Gleichzeitig untersagte das Gericht auch das Inverkehrbringen des Produktes.

Gegen diese Entscheidung erhob der Händler Revision an den VwGH.

Für den VwGH sind im Verfahren Zweifel bei der Auslegung an der Lebensmittelbasisverordnung (Verordnung (EG) Nr. 178/2002), die das Lebensmittelrecht der Europäischen Union regelt, entstanden. Die entscheidende Frage ist dabei, was im Sinne dieser Verordnung unter "für den menschlichen Verzehr ungeeignet" zu verstehen ist.

Nach Art. 14 der Lebensmittelbasisverordnung dürfen nur jene Lebensmittel auf den Markt gebracht werden, die sicher sind. Als nicht sicher gelten jene Lebensmittel, die entweder gesundheitsschädlich oder für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet sind. Bei der Entscheidung der Frage, ob ein Lebensmittel für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet ist, ist nach dieser Bestimmung der Verordnung zu berücksichtigen, ob das Lebensmittel infolge einer durch Fremdstoffe oder auf andere Weise bewirkten Kontamination, durch Fäulnis, Verderb oder Zersetzung ausgehend von dem beabsichtigten Verwendungszweck für den Verzehr durch den Menschen inakzeptabel geworden ist.

Im Ausgangsfall ist für alle Beteiligten unstrittig, dass das betreffende Produkt nicht aufgrund von Kontamination, durch Fäulnis, Verderb oder Zersetzung für den menschlichen Verzehr inakzeptabel geworden ist. Der Bürgermeister sowie das Landesverwaltungsgericht gehen jedoch davon aus, dass diese Aufzählung nicht abschließend ist und ein Produkt auch aus anderen Gründen für den menschlichen Verzehr ungeeignet (geworden) sein kann. Dies entspricht auch der Definition im LMSVG, wonach ein Lebemsmittel dann für den menschlichen Verzehr ungeeignet ist, wenn die "bestimmungsgemäße Verwendbarkeit" nicht gewährleistet ist. Es ist für den VwGH dabei fraglich, ob der Umstand, dass ein Produkt für den menschlichen Verzehr ungeeignet (geworden) ist, nur auf einen der in der Lebensmittelbasisverordnung genannten Gründe zurückgeführt werden darf oder ob dies auch auf andere Gründe zurückgeführt werden kann (1. Frage).

Sollte der EuGH von Letzterem ausgehen (und die erste Frage somit verneinen), stellt sich als Folgefrage, ob nach der Lebensmittelbasisverordnung davon auszugehen ist, dass ein Lebensmittel für den menschlichen Verzehr dann ungeeignet ist, wenn nach dem (laut Produkt) bestimmungsgemäßen Verzehr die von der europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit festgelegte zulässige tägliche Aufnahmemenge massiv (wie hier: mehr als fünffach) überschritten wird (2. Frage).

Volltext des Beschlusses

Die Vorlagefragen im Wortlaut:

1. Ist Art. 14 Abs. 2 lit. b iVm Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1) dahin auszulegen, dass er einer Regelung bzw. einer Auslegung eines Mitgliedstaates entgegensteht, wonach Lebensmittel dann als für den menschlichen Verzehr ungeeignet anzusehen sind, wenn deren bestimmungsgemäße Verwendbarkeit nicht gewährleistet ist, ohne dass die in Art. 14 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 genannten Gründe dafür, warum das Lebensmittel für den Verzehr durch den Menschen inakzeptabel geworden ist (eine durch Fremdstoffe oder auf andere Weise bewirkte Kontamination, durch Fäulnis, Verderb oder Zersetzung), vorliegen müssen?

Für den Fall der Verneinung der ersten Frage:

2. Ist Art. 14 Abs. 2 lit. b iVm Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1) dahin auszulegen, dass von einem für den Verzehr durch den Menschen ungeeigneten Lebensmittel auszugehen ist, wenn das Lebensmittel bei bestimmungsgemäßem Verzehr zu einer massiven (bei einem Durchschnittserwachsenen von 70 kg Körpergewicht fünffachen) Überschreitung eines von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit im Rahmen der Bewertung eines (im Lebensmittel enthaltenen) Lebensmittelzusatzstoffes als Wert der zulässigen täglichen Aufnahmemenge (Acceptable Daily Intake - ADI) angesehenen Wertes führt?

Im Ausgangsverfahren, Ro 2021/10/0001, wurde die Revision zurückgezogen, was der VwGH dem EuGH am 1. September 2023 mitgeteilt hatte.
Das Vorabentscheidungsersuchen wurde mit Beschluss des Präsidenten des EuGH vom 22. September 2022 aus dem Register des Gerichtshofes gestrichen.