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29.01.2025 „Cannabis-Blüten“: Steuerpflichtig nach dem Tabaksteuergesetz?

Ro 2024/16/0006 vom 21. November 2024

Im vorliegenden Fall hat sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Frage der Steuerpflicht der Einfuhr von Cannabisblüten nach dem Tabaksteuergesetz (TabStG) beschäftigt.

Die Revisionswerberin verbrachte getrocknete Hanfblüten in das Zollgebiet. Mit Bescheid schrieb das Zollamt Tabaksteuer vor. Laut Zollamt habe es ich bei den Waren um Erzeugnisse, die im Sinn des § 3 Abs. 6 TabStG zur Gänze aus anderen Stoffen als Tabak bestünden und nicht ausschließlich medizinischen Zwecken dienten, jedoch die sonstigen Erfordernisse des § 3 Abs. 3 Z 1 TabStG erfüllten, gehandelt.

Das Bundesfinanzgericht wies die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde ab. Es stellte fest, dass es sich bei den Waren um „Cannabis-Blüten“ handle, die zum Rauchen geeignet seien und üblicherweise auch geraucht würden. Das Produkt sei wegen seines „anders zerkleinerten“ Zustands ohne industrielle Fertigung zum Rauchen geeignet. Die Hanfblüten könnten zwischen den Fingern zerrieben und in zigarettenähnlicher Form („Joint“) mittels „Wuzelpapier“ und gemischt mit Tabak geraucht werden. Die Hanfblüten würden sich schon in einer Form befinden, dass sie - ohne weitere industrielle Fertigung - geraucht werden könnten und seien daher von § 3 Abs. 3 Z 1 TabStG erfasst.

Gegen dieses Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts erhob die Revisionswerberin Revision.

Der Verwaltungsgerichtshof führte aus, dass die fallgegenständlichen Waren die gesetzlich geforderten Merkmale des § 3 Abs. 6 TabStG erfüllen. Dass - wie die Revisionswerberin wiederholt vorbrachte - diese Waren gerade kein Tabak sind, steht der Anwendbarkeit des TabStG nach dem insoweit klaren Wortlaut des § 3 Abs. 6 TabStG - der auch Erzeugnisse erfasst, die ganz oder teilweise aus anderen Stoffen als Tabak bestehen - nicht entgegen.

Da der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde der Revisionswerberin in der gegenständlichen Revisionssache bereits abgelehnt hat, wurde auch der Anregung der Revisionswerberin, an den Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Aufhebung des § 3 Abs. 6 TabStG zu stellen, nicht nähergetreten.

Der VwGH erkannte mit Verweis auf die RL 2011/64/EU (Richtlinie des Rates über die Struktur und die Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren) und die Rechtsprechung des EuGH auch keine - von der Revisionswerberin behauptete - Unionsrechtswidrigkeit des TabStG und trat folglich auch der Anregung, ein Vorabentscheidungsverfahren an den EuGH einzuleiten, nicht näher.

Diesbezüglich führte der VwGH aus, dass nach den Feststellungen des Bundesfinanzgerichts die revisionsgegenständlichen Waren „zum Rauchen geeignet sind und üblicherweise auch geraucht werden“. Schon deshalb besteht kein Grund zur Annahme, es lägen „mit Tabak in keinerlei Weise verwandte und vom Markt auch nicht so wahrgenommene Erzeugnisse“ vor. Vielmehr spricht der Zweck des TabStG - wie sich aus dem Wortlaut des § 3 Abs. 6 TabStG ergibt - gerade für die Einbeziehung von Produkten der revisionsgegenständlichen Art in die Besteuerung. Eine Befassung des EuGH hielt der VwGH schon aufgrund der Charakteristik der revisionsgegenständlichen Waren nicht für notwendig.

Volltext der Entscheidung.

Kontakt für Rückfragen: 
Medienstelle des Verwaltungsgerichtshofes
Dr. Nikolaus Bachler
Telefon: (01) 531 11 - 252
E-Mail: medien@vwgh.gv.at


Der Verwaltungsgerichtshof ist das österreichische Höchstgericht in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten. Seine Entscheidungen unterliegen keinem weiteren Rechtszug.