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Zur Zulässigkeit der Errichtung einer neuen Apotheke, wenn dadurch das Mindestversorgungspotential einer bestehenden Apotheke unterschritten wird
Ra 2017/10/0103 vom 8. August 2018
Der VwGH hatte die Frage zu klären, unter welchen Voraussetzungen die Konzession zur Errichtung einer neuen Apotheke infolge Vorliegens "besonderer örtlicher Verhältnisse" nach § 10 Abs. 6a Apothekengesetz zu erteilen ist, obwohl das gesetzlich festgelegte Mindestversorgungspotential von 5.500 zu versorgenden Personen einer bestehenden Apotheke unterschritten wird.
Der VwGH führte aus, dass das Vorliegen solcher "besonderen örtlichen Verhältnisse" im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu beurteilen und (nur) bei Vorliegen folgender Voraussetzungen zu bejahen ist:
Erste Voraussetzung ist die Situierung der Betriebstätte der neu zu errichtenden Apotheke in einem Gebiet mit demographischen Besonderheiten (z.B. ländliche und abgelegene Regionen, sich nachhaltig entwickelnde Siedlungsgebiete, größere medizinische Einrichtungen, Krankenhäuser, stark frequentierte Verkehrsknotenpunkte, wie etwa Flughäfen oder Hauptbahnhöfe).
Liegt die Betriebsstätte der neu zu errichtenden Apotheke in einem derartigen Gebiet, ist als zweite Voraussetzung zu prüfen, ob die konkret vorliegende demographische Besonderheit zu einem Mangel in der Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln führen kann. Dies ist der Fall, wenn ansonsten (d.h. bei Nichterrichtung der neuen Apotheke) eine ordnungsgemäße Versorgung der Bevölkerung durch bestehende Apotheken nicht gewährleistet ist, weil die bestehenden Apotheken infolge der konkreten örtlichen Gegebenheiten und Verkehrsverhältnisse nicht ausreichend rasch bzw. nur unzumutbar erreichbar sind.
Trifft auch diese Voraussetzung zu, bedarf es schließlich der Beurteilung, ob die Errichtung der neuen Apotheke insgesamt für eine ordnungsgemäße Versorgung der betroffenen Bevölkerung mit Arzneimitteln erforderlich ist. Davon kann allerdings nicht gesprochen werden, wenn der Vorteil aus der Neuerrichtung einer Apotheke durch Nachteile für die Bevölkerung in den Versorgungsgebieten der bestehenden Apotheken überwogen wird.
Weil im konkreten Fall die genannten Voraussetzungen des § 10 Abs. 6a ApG nicht vorlagen, bestätigte der VwGH die – den Konzessionsantrag des Revisionswerbers abweisende - Entscheidung des Verwaltungsgerichtes und wies die Revision ab.