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Körperschaftsteuer: "Beteiligungsertragsbefreiung" gilt auch innerhalb der Unternehmensgruppe

Ro 2016/15/0009 vom 28. Februar 2018

Im Jahr 2009 erwarb eine österreichische GmbH 1 von einer konzernzugehörigen Gesellschaft die Beteiligung an der österreichischen GmbH 2. Die Finanzierung des Kaufpreises erfolgte durch ein Darlehen. Ab dem Jahr 2010 bildeten die erwerbende österreichische GmbH 1 als Gruppenträgerin und die erworbene österreichische GmbH 2 als Gruppenmitglied eine Unternehmensgruppe im Sinne der Gruppenbesteuerung nach § 9 Körperschaftsteuergesetz 1988.

Für das Streitjahr 2011 versagte das Finanzamt der österreichischen GmbH 1 den Abzug der auf den Beteiligungserwerb entfallenden Schuldzinsen, weil § 11 Abs. 1 Z 4 Körperschaftsteuergesetz 1988 die Nichtabzugsfähigkeit von Fremdkapitalzinsen für konzerninterne Beteiligungserwerbe anordnet.

Das Bundesfinanzgericht bejahte hingegen die Abzugsfähigkeit der Schuldzinsen. Begründend führte es aus, Hintergrund des in Rede stehenden Zinsenabzugsverbotes sei, dass die Beteiligungserträge nach §10 KStG steuerfrei seien, weshalb die Zinsaufwendungen in einem Zusammenhang mit nicht steuerpflichtigen Erträgen stünden und daher ihrerseits nicht abziehbar seien. Im Rahmen der Gruppenbesteuerung sei aber die Befreiungsbestimmung nach § 10 KStG nicht anwendbar. Bei einer Unternehmensgruppe im Sinne des § 9 KStG sei schon wegen der Besonderheit der Gruppenbesteuerung das steuerliche Ergebnis des Gruppenmitgliedes (erworbene GmbH 2) der Gruppenträgerin (erwerbende GmbH 1) zuzurechnen. Mangels eines Zusammenhanges mit steuerfreien Einnahmen sei der betreffende Zinsaufwand als Betriebsausgabe abzugsfähig.

Der VwGH teilte diese Rechtsansicht nicht und hob das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Auch innerhalb einer Gruppe im Sinne des § 9 KStG sind Gewinnausschüttungen, welche eine Muttergesellschaft von der Tochtergesellschaft bezieht, als steuerfreie Beteiligungserträge im Sinne des § 10 KStG zu qualifizieren. Selbst im Falle des Vorliegens eines unternehmensrechtlichen Ergebnisabführungsvertrages wäre der von der Tochtergesellschaft an die Muttergesellschaft weitergeleitete Gewinn bei der Muttergesellschaft ein nach § 10 KStG steuerfreier Beteiligungsertrag. Da die strittigen Schuldzinsen mit einem konzerninternen Erwerb einer Beteiligung iSd § 10 KStG in Zusammenhang stehen, kommt das mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 in § 11 Abs. 1 Z 4 KStG normierte Abzugsverbot für Fremdfinanzierungszinsen zur Anwendung.

Download: Volltext der Entscheidung