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Genehmigung von Errichtung und Betrieb eines Speicherkraftwerkes in Tirol
Ra 2019/07/0081 bis 0084, 0130 vom 28. Mai 2020
Im Zuge des geplanten Vorhabens sollten in den Stubaier Alpen zu bereits bestehenden Anlagen der mitbeteiligten Partei ein weiteres Pumpspeicherkraftwerk sowie ein weiterer Speichersee samt Beileitungen (aus dem hinteren Stubaital und dem hinteren Sulztal) errichtet werden. Im ersten Rechtsgang hatte das Bundesverwaltungsgericht festgehalten, dass zusätzliche Maßnahmen vorzusehen seien, um den unvermeidbaren Verlust von Mooren und hochwertigen Feuchtlebensräumen im Längental auszugleichen. Der VwGH hatte diese Entscheidung aufgehoben, unter anderem weil das Bundesverwaltungsgericht keine konkrete Maßnahme vorgeschrieben, sondern bloß einen Auftrag erteilt hatte, ein (inhaltlich näher definiertes) Konzept für eine solche Maßnahme vorzulegen (Ro 2017/07/0033, Ro 2017/07/0034 bis 0036 vom 22. November 2018).
Im zweiten Rechtsgang hat das Bundesverwaltungsgericht der mitbeteiligten Partei nunmehr aufgetragen, insgesamt 4,13 ha landwirtschaftlich überwiegend intensiv genutzte, konkret festgelegte Flächen durch Wiedervernässung und Extensivierung inkl. Nährstoffentzug in hochwertige Feuchtlebensräume mit vegetationsökologisch naturnahem Zustand und biotoptypischen hydrologischen Verhältnissen überzuführen. Unter Einhaltung dieser weiteren Auflage komme die Umweltverträglichkeitsprüfung insgesamt zu einem positiven Ergebnis, sodass die entsprechenden Bewilligungen erteilt werden könnten.
Der VwGH hat die dagegen erhobenen Revisionen einer Standortgemeinde, dreier Umweltorganisationen und einer Bürgerinitiative nunmehr zurückgewiesen, da in diesen keine erheblichen Rechtsfragen aufgezeigt wurden: Das Bundesverwaltungsgericht hat die Vorgaben aus dem ersten Erkenntnis des VwGH erfüllt und konkrete Maßnahmen vorgeschrieben. Die Abwägungsentscheidung im konkreten Fall ist auch unter Berücksichtigung der geografischen Entfernung der Ausgleichsflächen vom Eingriffsort nicht unvertretbar.
Weitere aufgeworfene Rechtsfragen zur Verfügbarkeit der Ausgleichsflächen für die mitbeteiligte Partei waren nicht zu behandeln, da Umweltorganisationen nur die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften einfordern können. Sollte die mitbeteiligte Partei jedoch die erforderlichen Flächen nicht erlangen können, so dürfte sie die gesamte Bewilligung nicht ausüben und keine Umwelteingriffe durchführen. In diesem Fall bestünde somit keine Gefahr für Mensch und Natur.