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12.01.2018 : Grenzüberschreitendes Servicepersonal
Ra 2017/11/0093, 0094, 0098 und 0099 (EU 2017/0012 bis 0015) vom 15. Dezember 2017, C-16/18
Dieses Vorabentscheidungsersuchen wurde vom Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 19. Dezember 2019, C-16/18, beantwortet.
Im fortgesetzten Verfahren hat der VwGH über die Angelegenheit mit Erkenntnis vom 30. Jänner 2020, Ra 2017/11/0093-0094, Ra 2017/11/0098, entschieden.
Dieses Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) betrifft die Auslegung der Entsende-Richtlinie 96/71/EG, welche Vorschriften zum Schutz von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beinhaltet, die von Unternehmen für einen begrenzten Zeitraum zur Erbringung ihrer Arbeitsleistung in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats entsendet werden. Die Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht erfolgte durch das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), das seit 1.1.2017 in wesentlichen Bestimmungen durch das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) ersetzt wird. Durch die genannten Vorschriften soll insbesondere sichergestellt werden, dass den von ausländischen Unternehmen zur Arbeitsleistung nach Österreich entsendeten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern das gleiche Entgelt bezahlt wird, das vergleichbaren österreichischen Arbeitskräften gebührt (Verhinderung von Lohndumping). Um dies sicherstellen zu können, trifft Unternehmen, die ihre Arbeitskräfte nach Österreich zur Arbeitsleistung entsenden, unter anderem die Pflicht zur Meldung der beabsichtigten Entsendung und zur Bereithaltung der Lohnunterlagen am österreichischen Arbeitsort.
In den dem Vorabentscheidungsersuchen zugrunde liegenden Fällen hat ein ungarisches Unternehmen, das für die ÖBB im Wege von Subaufträgen in den Zügen der ÖBB das Bordservice bzw. die Zubereitung und den Verkauf von Speisen und Getränken besorgte, ungarische Arbeitskräfte für diese Dienstleistungen nach Österreich entsendet, ohne die genannten Verpflichtungen zu erfüllen. Dies führte zur Verhängung mehrerer Verwaltungsstrafen nach dem AVRAG, die beim VwGH mit Revision bekämpft wurden.
Durch das Vorabentscheidungsersuchen soll einerseits geklärt werden, ob das grenzüberschreitend arbeitende (Service)Personal in Zügen überhaupt von den Schutzbestimmungen der Entsende-Richtlinie erfasst ist (die Antwort des EuGH könnte allenfalls auch von Bedeutung sein für das grenzüberschreitend arbeitende Personal im Land- und Luftverkehr) und ob andererseits einzelne Verpflichtungen des AVRAG über die Richtlinie hinausgehen und mit der Dienstleistungsfreiheit vereinbar sind.
Die Vorlagefragen im Wortlaut:
- Erfasst der Anwendungsbereich der Richtlinie 96/71/EG vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (im Folgenden auch kurz als Richtlinie bezeichnet), insbesondere deren Art. 1 Abs. 3 lit. a, auch die Erbringung von Dienstleistungen wie die Verpflegung der Fahrgäste mit Speisen und Getränken, das Bordservice oder Reinigungsleistungen durch die Arbeitnehmer eines Dienstleistungsunternehmens mit Sitz im Entsendemitgliedstaat (Ungarn) zur Erfüllung eines Vertrages mit einem Schienenverkehrsunternehmen mit Sitz im Aufnahmemitgliedstaat (Österreich), wenn diese Dienstleistungen in internationalen Zügen, die auch durch den Aufnahmemitgliedstaat fahren, erbracht werden?
- Erfasst Art. 1 Abs. 3 lit. a der Richtlinie auch den Fall, dass das Dienstleistungsunternehmen mit Sitz im Entsendemitgliedstaat die in Frage 1) genannten Dienstleistungen nicht in Erfüllung eines Vertrages mit dem im Aufnahmemitgliedstaat ansässigen Schienenverkehrsunternehmen, dem die Dienstleistungen letztlich zu Gute kommen (Dienstleistungsempfänger), erbringt, sondern in Erfüllung eines Vertrages mit einem weiteren im Aufnahmemitgliedstaat ansässigen Unternehmen, das seinerseits in einem Vertragsverhältnis (Subauftragskette) mit dem Schienenverkehrsunternehmen steht?
- Erfasst Art. 1 Abs. 3 lit. a der Richtlinie auch den Fall, dass das Dienstleistungsunternehmen mit Sitz im Entsendemitgliedstaat zur Erbringung der in Frage 1) genannten Dienstleistungen nicht eigene Arbeitnehmer einsetzt, sondern Arbeitskräfte eines anderen Unternehmens, die ihm noch im Entsendemitgliedstaat überlassen wurden?
- Unabhängig von den Antworten zu den Fragen 1) bis 3): Steht das Unionsrecht, insbesondere die Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 und 57 AEUV), einer nationalen Regelung entgegen, die den Unternehmen, welche Arbeitskräfte in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates zur Erbringung einer Dienstleistung entsenden, die Einhaltung von Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie und die Einhaltung begleitender Verpflichtungen (wie insbesondere jene zur Erstattung einer Meldung betreffend die grenzüberschreitende Entsendung von Arbeitskräften an eine Behörde des Aufnahmemitgliedstaates und jene zur Bereithaltung von Unterlagen über die Höhe der Entlohnung und über die Anmeldung zur Sozialversicherung dieser Arbeitskräfte) zwingend auch für jene Fälle vorschreibt, in denen (erstens) die grenzüberschreitend entsendeten Arbeitskräfte zum fahrenden Personal eines grenzüberschreitend tätigen Schienenverkehrsunternehmens oder eines Unternehmens, das typische Dienstleistungen eines Schienenverkehrsunternehmens (Verpflegung der Fahrgäste mit Speisen und Getränken; Bordservice) in dessen die Grenzen der Mitgliedstaaten überquerenden Zügen erbringt, gehören, und in denen (zweitens) der Entsendung entweder überhaupt kein Dienstleistungsvertrag oder zumindest kein Dienstleistungsvertrag zwischen dem entsendenden Unternehmen und dem in einem anderen Mitgliedstaat tätigen Dienstleistungsempfänger zugrunde liegt, weil die Leistungspflicht desentsendenden Unternehmens gegenüber dem in einem anderen Mitgliedstaat tätigen Dienstleistungsempfänger im Wege von Subaufträgen (einer Unterauftragskette) begründet wird, und in denen (drittens) die entsendete Arbeitskraft nicht in einem Arbeitsverhältnis zum entsendenden Unternehmen steht, sondern in einem Arbeitsverhältnis zu einem Drittunternehmen, das seine Arbeitnehmer dem entsendenden Unternehmen noch im Mitgliedstaat des Sitzes des entsendenden Unternehmens überlassen hat?