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06.10.2017 : Energieabgaben-Vergütung für die Jahre 2011 bis 2014 vor dem Hintergrund des Beihilfenrechtes der EU (Abgabenrecht)
Ro 2016/15/0041 (EU 2017/0005) und Ro 2017/15/0019 (EU 2017/0006) vom 14. September 2017, C-585/17
Volltext des Beschlusses
Dieses Vorabentscheidungsersuchen wurde vom Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 14. November 2019, C‑585/17, beantwortet. In den fortgesetzten Verfahren hat der VwGH über die Angelegenheiten mit Erkenntnissen jeweils vom 18. Dezember 2019, Ro 2016/15/0041 bzw. Ro 2017/15/0019 entschieden
Gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV ist die EU-Kommission von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen zu unterrichten. Der Mitgliedstaat darf die beabsichtigte Beihilfenmaßnahme nicht durchführen, bevor die Kommission entschieden hat. Die Anmeldung der Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen bei der Kommission kann allerdings unterbleiben, wenn die Voraussetzungen der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung der EU (aus den Jahren 2008 bzw. 2014) erfüllt sind.
Mit dem Budgetbegleitgesetz aus dem Jahr 2011 beabsichtigte der österreichische Gesetzgeber eine Einschränkung der Rückvergütung von Energieabgaben (zB Elektrizitätsabgabe, Mineralölsteuer). Es sollen nur mehr jene Betriebe, deren Schwerpunkt in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht, Anspruch auf Vergütung der Energieabgaben haben.
Beim VwGH ist nun die Frage anhängig, ob trotz dieser Regelung des Budgetbegleitgesetzes 2011 auch Dienstleistungsunternehmen (zB Hotels) eine Erstattung der in den Jahren 2011 bis 2014 entrichteten Energieabgaben erhalten. Hintergrund ist die unionsrechtliche Deckung der mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 vorgenommenen Einschränkung des Kreises der Erstattungsberechtigten auf die produzierenden Betriebe (und damit der Ausschluss der Dienstleistungsbetriebe). Insbesondere stellt sich die Frage, ob die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung 2014 der EU-Kommission geeignet ist, die im Jahr 2011 in Österreich vom Parlament beschlossene Einschränkung abzudecken.
Die Vorlagefragen im Wortlaut:
1. Ist eine Änderung einer genehmigten Beihilferegelung, mit der ein Mitgliedstaat auf die weitere Nutzung der Beihilfegenehmigung für eine bestimmte (trennbare) Gruppe von Beihilfeempfängern verzichtet und damit das Beihilfevolumen für eine bestehende Beihilfe lediglich reduziert, in einem Fall wie dem vorliegenden eine nach Art. 108 Abs. 3 AEUV (grundsätzlich) anmeldepflichtige Umgestaltung einer Beihilferegelung?
2. Kann das Durchführungsverbot des Art. 108 Abs. 3 AEUV im Falle eines Formfehlers im Rahmen der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) zur Unanwendbarkeit einer Einschränkung einer genehmigten Beihilfenregelung führen, sodass der Mitgliedstaat im Ergebnis durch das Durchführungsverbot zur Zahlung einer Beihilfe an bestimmte Beihilfeempfänger verpflichtet wird ("Durchführungsgebot")?
3a. Erfüllt eine Regelung über die Vergütung von Energieabgaben wie die hier vorliegende, bei welcher der Vergütungsbetrag der Energieabgaben im Gesetz eindeutig durch eine Berechnungsformel festgelegt ist, die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union?
3b. Bewirkt Art. 58 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 für den Zeitraum ab Jänner 2011 die Freistellung dieser Regelung über die Vergütung von Energieabgaben?