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15.12.2023 Werden Zigaretten bereits durch die Lieferung eines Tabakgroßhändlers an eine Trafik "in Verkehr gebracht"?

Ro 2022/11/0018 (EU 2023/0008) vom 17. November 2023, C-717/23

Im Ausgangsfall wurde ein Tabakgroßhändler von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bestraft, weil dieser Zigaretten in einer nicht erlaubten Verpackung an eine Trafik geliefert habe, da sich auf der Packung Angaben befunden hätten, die sich auf den Geschmack beziehen ("perfekt abgerundet" und "slow curing"). Derartige Verpackungen seien nach dem Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG) nicht erlaubt und daher dürften darin verpackte Zigaretten auch nicht in den Verkehr gebracht werden, so die Behörde.

Der Großhändler erhob gegen die Strafe eine Beschwerde an das zuständige Verwaltungsgericht.

Das Verwaltungsgericht ging im Wesentlichen davon aus, dass im vorliegenden Fall nur derjenige für die unzulässige Beschriftung auf der Verpackung verantwortlich und daher strafbar sei, der die Zigaretten "in Verkehr bringt". Das "Inverkehrbringen" im Sinne des TNRSG bedeute jedoch, so das Verwaltungsgericht, dass Tabakprodukte an Konsumenten abgegeben werden. Die Lieferung des Großhändlers an den Trafikanten sei davon jedoch nicht erfasst, weshalb das Verwaltungsgericht die Strafe aufhob.

Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erhob wiederum der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz eine Amtsrevision.

Im Verfahren entstanden beim VwGH Zweifel an der Auslegung der Tabakprodukte-Richtlinie (RL 2014/40/EU), die mit dem TNRSG umgesetzt wurde. Es stellt sich die Frage, ob nach dieser Richtlinie bereits der Großhändler, der einem Trafikanten die Zigarettenpackung mit der unzulässigen Beschriftung liefert, das Tabakerzeugnis "in Verkehr bringt" oder erst der Trafikant, der die Zigaretten zum Kauf anbietet. Diese Frage legte der VwGH dem EuGH zur Beantwortung vor.


Volltext des Beschlusses


Die Vorlagefrage im Wortlaut:

Ist Art. 23 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 2 Z 40 und Art. 13 Abs. 1 lit. c der Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts‑ und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG, ABl. L 127/1 vom 29. April 2014, so auszulegen, dass das Verbot, ein Tabakerzeugnis in Verkehr zu bringen, dessen Packung Elemente bzw. Merkmale aufweist, die sich auf den Geschmack beziehen, bereits die Abgabe dieses Tabakerzeugnisses durch einen Großhändler an eine Verkaufsstelle oder erst den Verkauf bei einer Verkaufsstelle an Verbraucher erfasst?