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Frühere Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union können im Archiv eingesehen werden.

12.1.2024 Schuldet der Steuerpflichtige bei Anwendung eines falschen Steuersatzes den zu Unrecht in Rechnung gestellten Mehrwertsteuerbetrag? 

Ro 2023/13/0014 (EU 2023/0009) vom 14. Dezember 2023, C-794/23

Der dem vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen zugrundeliegende Fall handelt von einer GmbH, die einen Indoor-Spielplatz betreibt und im gegenständlichen Zeitraum die Eintrittsgelder einem Steuersatz von 20 % unterzogen hat. Die ausgestellten Rechnungen in Form von Registrierkassenbelegen waren Kleinbetragsrechnungen. In der Folge korrigierte die GmbH ihre Umsatzsteuererklärung, weil auf diese Eintrittsgelder der ermäßigte Steuersatz von 13 % anzuwenden sei.

Das Finanzamt setzte mit Bescheid die Umsatzsteuer fest und erklärte eine nachträgliche Berichtigung des Umsatzsteuersatzes für nicht zulässig.

Gegen diesen Bescheid erhob die GmbH Beschwerde und betonte, dass eine Gefährdung des Steueraufkommens auszuschließen sei, weil die Leistungen "praktisch ausschließlich" an nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Privatpersonen erbracht worden seien.

Das Bundesfinanzgericht (BFG) änderte (nach Einholung eines Vorabentscheidungsersuchens) den Umsatzsteuerbescheid der GmbH ab. Das BFG ging davon aus, dass die Leistungen der GmbH "(fast) ausschließlich" von Kunden in Anspruch genommen worden seien, die als Endverbraucher nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt seien. Da aber nicht ausgeschlossen sei, dass Kunden (zu Recht oder zu Unrecht) einen Vorsteuerabzug vorgenommen hätten, schätzte das BFG 0,5 % des Gesamtumsatzes, für den eine Steuerschuld kraft Rechnungslegung bestehe.

Gegen diese Entscheidung erhob das Finanzamt Revision.

Der VwGH stellte ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH mit der Frage, was gelten soll, wenn auch nur ein geringer Teil der Kunden Steuerpflichtige (Unternehmer) sind, so dass eine Gefährdung des Steueraufkommens nicht gänzlich ausgeschlossen ist. Eine Gefährdung des Steueraufkommens bei Ausweis eines überhöhten Steuersatzes ergibt sich nämlich aus der Geltendmachung einer überhöhten Vorsteuer.

Sollte es auf die einzelne unrichtige Rechnung ankommen, stellt sich der VwGH die Frage, nach welchen Kriterien jene Rechnungen zu ermitteln sind, bei denen eine Gefährdung des Steueraufkommens besteht.

Die Vorlagefragen im Wortlaut:

1. Ist Artikel 203 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem dahin auszulegen, dass ein Steuerpflichtiger, der eine Leistung erbracht hat und in seiner Rechnung einen Mehrwertsteuerbetrag ausgewiesen hat, der auf der Grundlage eines falschen Steuersatzes berechnet wurde, nach dieser Bestimmung den zu Unrecht in Rechnung gestellten Teil der Mehrwertsteuer nicht schuldet, wenn die in der konkreten Rechnung ausgewiesene Leistung an einen Nichtsteuerpflichtigen erbracht wurde, auch wenn dieser Steuerpflichtige weitere gleichartige Leistungen an andere Steuerpflichtige erbracht hat?

2. Ist als „Endverbraucher, der nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist“, im Sinne des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 8. Dezember 2022, C-378/21, nur ein Nichtsteuerpflichtiger zu verstehen oder auch ein Steuerpflichtiger, der die konkrete Leistung nur für private Zwecke (oder für sonstige nicht zum Vorsteuerabzug berechtigende Zwecke) in Anspruch nimmt und deshalb nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist?

3. Nach welchen Kriterien ist bei einer vereinfachten Rechnungslegung nach Artikel 238 der Richtlinie 2006/112/EG zu beurteilen, für welche Rechnungen (allenfalls im Rahmen einer Schätzung) der Steuerpflichtige den zu Unrecht in Rechnung gestellten Betrag nicht schuldet, weil keine Gefährdung des Steueraufkommens vorliegt?

Volltext des Beschlusses