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Inhalt

27.3.2025 : StVO: Hebt ein Kreisverkehr eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf?
Ra 2024/02/0106 vom 6. März 2025
Im vorliegenden Fall fuhr ein Fahrer auf einer Landstraße, auf der an einer Stelle durch ein Schild eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 70 km/h verordnet wurde. Danach passierte er einen Kreisverkehr, bei dem es kein die Geschwindigkeitsbeschränkung aufhebendes Schild gab. Der Fahrer verließ den Kreisverkehr auf derselben Straße. Nach Einfahrt in ein Ortsgebiet wurde er mit 61 km/h geblitzt und deshalb von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bestraft. Dabei ging die Behörde davon aus, dass aufgrund des Kreisverkehrs die Geschwindigkeitsbeschränkung von 70 km/h geendet habe und nach dem Kreisverkehr auf der Landstraße zunächst wieder 100 und im Ortsgebiet sodann 50 km/h gegolten hätten. Der Fahrer bestritt dies und bekam vom Landesverwaltungsgericht Recht. Die Behörde erhob dagegen eine Amtsrevision.
Der VwGH hatte die Frage zu klären, ob ein Kreisverkehr eine verordnete Geschwindigkeitsbeschränkung aufhebt. Zur Klärung dieser Rechtsfrage führte er eine mündliche Verhandlung durch.
Unter Verweis auf seine bisherige und andere höchstgerichtliche Rechtsprechung stellte der VwGH in seinem nunmehr ergangenen Erkenntnis klar, dass sich eine durch Verkehrszeichen (§ 52 lit. a Z 10a StVO) gekennzeichnete Geschwindigkeitsbeschränkung auf eine bestimmte Straße oder Straßenstrecke, die auch durch Kreuzungen unterbrochen werden kann, erstreckt. Das Ende einer Geschwindigkeitsbeschränkung ist durch ein eigenes Verkehrszeichen (dies kann auch eine neue Geschwindigkeitsbeschränkung sein) kundzumachen und wird etwa auch nicht durch Ortstafeln aufgehoben. Eine Geschwindigkeitsbeschränkung endet (ohne Verkehrszeichen) jedoch dann, wenn ein Fahrer in eine abzweigende andere Straße abbiegt bzw. eine Straße erkennbar endet.
Nach der StVO ist ein Kreisverkehr eine für den Verkehr in eine Richtung bestimmte Fahrbahn, die kreisförmig oder annähernd kreisförmig verläuft. Mit einem Verkehrszeichen gemäß § 50 Z 3a StVO kann auf eine „Kreuzung mit einem Kreisverkehr“ hingewiesen werden. Demnach handelt es sich bei einem Kreisverkehr um eine Kreuzung, bei der die Fahrzeuglenker einen bestimmten Verlauf (kreisförmig oder annähernd kreisförmig) einhalten müssen. Es ist nicht zwingend, dass Fahrer beim Passieren eines Kreisverkehrs die Straße oder Straßenstrecke (mit einer bestimmten Geschwindigkeitsbeschränkung) überhaupt verlassen. Das Argument der revisionswerbenden Behörde, ein Kreisverkehr sei eine eigene Straße mit einer Aneinanderreihung von T-Kreuzungen verwarf der VwGH.
Somit ist das Passieren eines Kreisverkehrs nicht anders zu beurteilen, als in Konstellationen, in denen die einmündenden Straßen die bisherige Straße oder Straßenstrecke ohne Kreisverkehr kreuzen würden. Wenn für den Fahrer die bisherige Straße oder Straßenstrecke erkennbar endet, bedarf es keines die Geschwindigkeitsbeschränkung aufhebenden Schildes. Ist jedoch erkennbar, dass eine Straße oder Straßenstrecke am Kreisverkehr nicht endet, sondern durch diesen bloß unterbrochen wird, so gilt eine Geschwindigkeitsbeschränkung – ohne weitere Schilder – auch nach einem Kreisverkehr weiter.
Im Ausgangsfall hob der Kreisverkehr die Geschwindigkeitsbeschränkung nicht auf. Der Fahrer wurde zwar an einer Stelle nach dem Kreisverkehr geblitzt, wo die Geschwindigkeitsbegrenzung nach dem klaren Verordnungstext objektiv nicht mehr gegolten hatte, er konnte aber einerseits mangels ausreichender Beschilderung strafausschließend davon ausgehen, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung noch weiter galt. Andererseits erging bereits zuvor ein ähnliches, ihn betreffendes Erkenntnis (mit dem das Verfahren eingestellt wurde), gegen das von der Behörde keine Amtsrevision erhoben wurde. Der VwGH wies die Revision ab.
Kontakt für Rückfragen:
Medienstelle des Verwaltungsgerichtshofes
Dr. Nikolaus Bachler
Telefon: (01) 531 11 - 252
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