Navigation
-
5.11.2024:
StatusRL: Ist die nach der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan für Frauen herrschende Situation als asylrechtlich relevante Verfolgung von Frauen einzustufen?Ra 2021/20/0425 und Ra 2022/20/0028 (EU 2022/0016 und EU 2022/0017) jeweils vom 14. September 2022, C-608/22 und C-609/22
Vorabentscheidungsanträge an den EuGH -
21.10.2024:
Der Sozialversicherung welchen Staates unterliegt eine Person, die in einem EU-Mitgliedstaat, einem EWR-EFTA-Staat und der Schweiz erwerbstätig ist?Ro 2022/08/0003 (EU 2023/0002) vom 9. Mai 2023, C-329/23
Vorabentscheidungsanträge an den EuGH -
02.09.2024:
Neuernennungen am Verwaltungsgerichtshof zum 1. September 2024
Inhalt
23.02.2015 : Spediteur bleibt alleiniger Abgabenschuldner, wenn er seinen Auftraggeber nicht offen gelegt hat (Zollrecht)
2013/16/0129 vom 29. Jänner 2015
- PDF Dokument (Volltext zur Entscheidung B 2013/16/0129)
- PDF-Dokument (Volltext zur Entscheidung B 2013/16/0056)
Mit Erkenntnis vom 29. Jänner 2015, 2013/16/0129, wies der VwGH eine Beschwerde des Zollamtes ab, das neben dem Spediteur auch dessen Auftraggeber zur Zahlung von Eingangsabgaben heranziehen wollte.
Ein Spediteur nahm 2008 vier Zollanmeldungen vor. Dabei legte er offen, als indirekter Vertreter (in eigenem Namen, aber auf fremde Rechnung) der Warenempfänger in Italien und Niederlanden zu handeln. Ein solches Vertretungsverhältnis hätte zur Folge gehabt, dass sowohl er als auch seine italienischen und niederländischen Auftraggeber die Eingangsabgaben geschuldet hätten. Bei einer Nachprüfung im Jahr 2011 stellte die Zollbehörde fest, dass die Abgaben zu niedrig berechnet worden waren. Außerdem stellte sich heraus, dass der Spediteur tatsächlich nicht von den EU-Warenempfängern, sondern vom Versender in Israel mit der Durchführung der Zollformalitäten beauftragt worden war. Aufgrund der Insolvenz des Spediteurs zog die Zollverwaltung in der Folge den Versender in Israel zur Entrichtung der Abgaben heran. Das israelische Unternehmen rief dagegen den Unabhängigen Finanzsenat (UFS) an, der die Abgabenvorschreibung des Zollamtes aufhob.
Der VwGH bestätigte die Entscheidung des UFS mit der Begründung, dass ein bloßer Vertretungsauftrag des israelischen Versenders an den Spediteur noch nicht ausreicht, um dieses Unternehmen zur Zahlung heranzuziehen. Nur wenn der Spediteur dieses Vertretungsverhältnis bei der Zollanmeldung gegenüber der Zollverwaltung offen gelegt hätte, würde auch der tatsächliche Auftraggeber die Eingangsabgaben schulden.
Keine Rechtsmittelberechtigung des Spediteurs als direkter Vertreter
In einer weiteren Entscheidung vom 29. Jänner 2015, 2013/16/0056, beschäftigte sich der der VwGH mit einer offen gelegten direkten Vertretung (Handeln im fremden Namen). Hier hatte der Spediteur elektronisch eine Zollanmeldung als direkter Vertreter abgegeben und dann im eigenen Namen ein Rechtsmittel erhoben. Der Verwaltungsgerichtshof stellte klar, dass der Spediteur im Falle einer direkten Vertretung dazu nicht berechtigt war: das Rechtsmittel hätte vom Auftraggeber selbst oder vom Spediteur in dessen Namen erhoben werden müssen.
Der Verwaltungsgerichtshof ist das österreichische Höchstgericht in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten. Seine Entscheidungen unterliegen keinem weiteren Rechtszug.