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9.4.2025:
DSGVO: Handelt es sich bei Beschwerden nach Art. 77 Abs. 1 DSGVO um „Anfragen“ im Sinn des Art. 57 Abs. 4 DSGVO, falls ja, unter welchen Voraussetzungen kann die Datenschutzbehörde die Bearbeitung von Beschwerden als „exzessive Anfragen“ im Sinn des Art. 57 Abs. 4 DSGVO verweigern?Ra 2023/04/0002 (EU 2023/0004) vom 27. Juni 2023, C-416/23
Vorabentscheidungsanträge an den EuGH -
27.3.2025:
StVO: Hebt ein Kreisverkehr eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf?Ra 2024/02/0106 vom 6. März 2025 Medienmitteilungen
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23.3.2025:
Verfassungswidrige Regelung der anspruchsberechtigten Personen im NÖ Sozialhilfegesetz?A 2024/0001 (Ra 2023/10/0314) vom 11. April 2024, G 63/2024
Anfechtungsanträge an den VfGH
Inhalt

09.04.2015 : Beschränkter Studienzugang: Recht auf Einsicht bei Aufnahmeprüfungen (Universitätsrecht)
Ro 2014/10/0062 vom 18. März 2015
In bestimmten Studienrichtungen - etwa Medizin und Psychologie - kann der Zugang zum Studium beschränkt werden. Die Universitäten können dazu ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung zum Studium festlegen und dabei auch Aufnahmeprüfungen vorsehen.
Ein Zulassungswerber für das Psychologiestudium an der Universität Graz wollte in die Beurteilungsgrundlagen seiner Aufnahmeprüfung Einsicht nehmen. Dies wurde ihm aber vom Senat der Universität verweigert, da die Rechtsvorschriften des Universitätsgesetzes, die die Einsicht in während des Studiums absolvierte Prüfungen regeln, für das Aufnahmeverfahren nicht anwendbar seien.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Entscheidung der
Universität aufgehoben: Die Regeln des Universitätsgesetzes über den
Rechtsschutz bei Prüfungen sind auch auf Zulassungsprüfungen anzuwenden. Daher
haben auch die Teilnehmer am Auswahlverfahren das Recht, Einsicht in die
Beurteilungsgrundlagen und in die Prüfungsprotokolle zu nehmen.
Der Verwaltungsgerichtshof ist das österreichische Höchstgericht in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten. Seine Entscheidungen unterliegen keinem weiteren Rechtszug.