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5.11.2024:
StatusRL: Ist die nach der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan für Frauen herrschende Situation als asylrechtlich relevante Verfolgung von Frauen einzustufen?Ra 2021/20/0425 und Ra 2022/20/0028 (EU 2022/0016 und EU 2022/0017) jeweils vom 14. September 2022, C-608/22 und C-609/22
Vorabentscheidungsanträge an den EuGH -
21.10.2024:
Der Sozialversicherung welchen Staates unterliegt eine Person, die in einem EU-Mitgliedstaat, einem EWR-EFTA-Staat und der Schweiz erwerbstätig ist?Ro 2022/08/0003 (EU 2023/0002) vom 9. Mai 2023, C-329/23
Vorabentscheidungsanträge an den EuGH -
02.09.2024:
Neuernennungen am Verwaltungsgerichtshof zum 1. September 2024
Inhalt
22.04.2015 : Auch geringfügig überhöhte Steuervorschreibungen müssen korrigiert werden (Steuerrecht)
Ro 2014/15/0042 vom 24. März 2015
Im vorliegenden Fall hat das Finanzamt einem Steuerpflichtigen zu viel an Körperschaftsteuer vorgeschrieben. Der Steuerpflichtige wandte sich daraufhin an das Bundesfinanzgericht. Für das Bundesfinanzgericht bestand aufgrund der Geringfügigkeit der zu hohen Steuerbelastung kein Grund, die Steuervorschreibung zu ändern.
Im Erkenntnis vom 24. März
2015, Ro 2014/15/0042, hat der Verwaltungsgerichtshof dieser Vorgehensweise
eine Absage erteilt. Er stellte klar, dass unrichtige Abgabenbemessungen auch
dann aufgegriffen werden müssen, wenn diese – nach Ansicht des
Bundesfinanzgerichts – nur geringfügige steuerliche Auswirkungen (im
vorliegenden Fall rund 17 €) zur Folge haben. Der Verwaltungsgerichtshof
hat daher den die Körperschaftsteuer betreffenden Teil der Entscheidung des
Bundesfinanzgerichtes aufgehoben.
Der Verwaltungsgerichtshof ist das österreichische Höchstgericht in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten. Seine Entscheidungen unterliegen keinem weiteren Rechtszug.