Navigation

-
23.3.2025:
Verfassungswidrige Regelung der anspruchsberechtigten Personen im NÖ Sozialhilfegesetz?A 2024/0001 (Ra 2023/10/0314) vom 11. April 2024, G 63/2024
Anfechtungsanträge an den VfGH -
7.3.2025:
BAO: Zur Anwendung der BAO durch die Landesverwaltungsgerichte und der Wirksamkeit elektronischer GenehmigungenRa 2024/13/0081 vom 19. Februar 2025 Medienmitteilungen
-
3.3.2025:
Vizepräsidentin des VwGH Dr.in Anna Sporrer zur Bundesministerin für Justiz angelobt
Inhalt

22.04.2015 : Auch geringfügig überhöhte Steuervorschreibungen müssen korrigiert werden (Steuerrecht)
Ro 2014/15/0042 vom 24. März 2015
Im vorliegenden Fall hat das Finanzamt einem Steuerpflichtigen zu viel an Körperschaftsteuer vorgeschrieben. Der Steuerpflichtige wandte sich daraufhin an das Bundesfinanzgericht. Für das Bundesfinanzgericht bestand aufgrund der Geringfügigkeit der zu hohen Steuerbelastung kein Grund, die Steuervorschreibung zu ändern.
Im Erkenntnis vom 24. März
2015, Ro 2014/15/0042, hat der Verwaltungsgerichtshof dieser Vorgehensweise
eine Absage erteilt. Er stellte klar, dass unrichtige Abgabenbemessungen auch
dann aufgegriffen werden müssen, wenn diese – nach Ansicht des
Bundesfinanzgerichts – nur geringfügige steuerliche Auswirkungen (im
vorliegenden Fall rund 17 €) zur Folge haben. Der Verwaltungsgerichtshof
hat daher den die Körperschaftsteuer betreffenden Teil der Entscheidung des
Bundesfinanzgerichtes aufgehoben.
Der Verwaltungsgerichtshof ist das österreichische Höchstgericht in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten. Seine Entscheidungen unterliegen keinem weiteren Rechtszug.