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5.11.2024:
StatusRL: Ist die nach der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan für Frauen herrschende Situation als asylrechtlich relevante Verfolgung von Frauen einzustufen?Ra 2021/20/0425 und Ra 2022/20/0028 (EU 2022/0016 und EU 2022/0017) jeweils vom 14. September 2022, C-608/22 und C-609/22
Vorabentscheidungsanträge an den EuGH -
21.10.2024:
Der Sozialversicherung welchen Staates unterliegt eine Person, die in einem EU-Mitgliedstaat, einem EWR-EFTA-Staat und der Schweiz erwerbstätig ist?Ro 2022/08/0003 (EU 2023/0002) vom 9. Mai 2023, C-329/23
Vorabentscheidungsanträge an den EuGH -
02.09.2024:
Neuernennungen am Verwaltungsgerichtshof zum 1. September 2024
Inhalt
11.05.2015 : Vertretung von Gemeindeinteressen vor dem VwGH (Verfahrensrecht)
Ro 2015/16/0001 vom 22. April 2015 und Ro 2014/17/0144 vom 24. April 2015
- PDF-Dokument
(Volltext der Entscheidung Ro 2015/16/0001)
- PDF-Dokument (Volltext der Entscheidung Ro 2014/17/0144)
Die Verwaltungsgerichtsbarkeitsreform fordert Aufmerksamkeit, wer beim Verwaltungsgerichtshof eine Revision einbringen kann. Dies betrifft insbesondere die Gemeinden.
Das Kärntner und das Vorarlberger Landesverwaltungsgericht behoben zwei Bescheide, mit denen Gemeindebehörden Gemeindeabgaben (Zweitwohnsitzabgabe, Kanalanschlussgebühr) vorgeschrieben hatten.
Die beiden betroffenen Gemeinden erhoben dagegen Revision. Diese wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschlüssen vom 22. April 2015, Ro 2015/16/0001, und vom 24. April 2015, Ro 2014/17/0144, als unzulässig zurück, weil den Gemeinden als Gebietskörperschaft auch dann keine Berechtigung zur Erhebung einer Revision zukommt, wenn der bekämpfte Bescheid Gemeindeabgaben betrifft. Dieses Recht steht seit dem 1. Jänner 2014 nämlich in der Regel nur den (letztinstanzlichen) Gemeindebehörden (z.B. Bürgermeister, Gemeindevorstand) zu, die im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Partei waren.
Anders war dies vor dem 1. Jänner 2014: Abgabepflichtige hatten damals
Gemeindebescheide noch mittels Vorstellung bei der jeweiligen Aufsichtsbehörde (in
der Regel bei der Landesregierung) bekämpfen können. Gegen deren Entscheidung hatte
die Gebietskörperschaft Gemeinde als Partei des Vorstellungsverfahrens in der
Folge Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erheben können. Im neuen landesverwaltungsgerichtlichen
Verfahren haben aber (in der Regel) nur mehr die Behörden der Gemeinde, nicht
aber die Gemeinde selbst Parteistellung, sodass sich auch nur die
Gemeindebehörden an den Verwaltungsgerichtshof wenden können.
Der Verwaltungsgerichtshof ist das österreichische Höchstgericht in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten. Seine Entscheidungen unterliegen keinem weiteren Rechtszug.