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29.11.2024:
Vorabentscheidungsersuchen: „garantierte“ Steuerbefreiung von Goldmünzen als Anlagegold?EU 2024/0003 (Ra 2022/16/0107) vom 24. Oktober 2024
Vorabentscheidungsanträge an den EuGH -
5.11.2024:
StatusRL: Ist die nach der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan für Frauen herrschende Situation als asylrechtlich relevante Verfolgung von Frauen einzustufen?Ra 2021/20/0425 und Ra 2022/20/0028 (EU 2022/0016 und EU 2022/0017) jeweils vom 14. September 2022, C-608/22 und C-609/22
Vorabentscheidungsanträge an den EuGH -
21.10.2024:
Der Sozialversicherung welchen Staates unterliegt eine Person, die in einem EU-Mitgliedstaat, einem EWR-EFTA-Staat und der Schweiz erwerbstätig ist?Ro 2022/08/0003 (EU 2023/0002) vom 9. Mai 2023, C-329/23
Vorabentscheidungsanträge an den EuGH
Inhalt
18.05.2015 : Hausdurchsuchungen bei Handelskonzern waren von Hausdurchsuchungsbefehlen gedeckt (Wettbewerbsrecht)
Ra 2014/04/0046 bis 0051 vom 22. April 2015
Im August 2013 führte die Bundeswettbewerbsbehörde Hausdurchsuchungen in den Geschäftsräumen eines großen Handelskonzerns durch. Die Durchsuchungen waren wegen des Verdachts wettbewerbswidrigen Verhaltens (vertikale und horizontale Preisabstimmungen) vom Kartellgericht angeordnet worden.
Die betroffenen Unternehmen waren der Auffassung, dass die Bundeswettbewerbsbehörde über den Auftrag des Kartellgerichts hinausgegangen sei und unverhältnismäßige Maßnahmen gesetzt habe, insbesondere durch die Verwendung angeblicher "Spionagesoftware". Nachdem in erster Instanz bereits das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Unternehmen zurückgewiesen hatte, blieb nun auch deren Revision an den Verwaltungsgerichtshof erfolglos.
Der Verwaltungsgerichtshof entschied, dass die von der Bundeswettbewerbsbehörde gesetzten Maßnahmen von den Hausdurchsuchungsbefehlen gedeckt waren:
Die Bundeswettbewerbsbehörde ist im Rahmen einer Hausdurchsuchung befugt, elektronisch gespeicherte geschäftliche Unterlagen einzusehen und zu sichern. Es kommt dabei nicht darauf an, ob sich die Unterlagen auf Festplatten in den Geschäftsräumen oder auf externen Speicherplätzen (etwa einem zentralen Server) befinden. Entscheidend ist, dass diese Unterlagen in den vom Hausdurchsuchungsbefehl erfassten Räumlichkeiten eingesehen werden können.
Bei der Sicherstellung von IT-Daten
darf auch forensische Software eingesetzt werden. Da die
Hausdurchsuchungsbefehle die Sicherstellung (auch) von elektronischen
Kopien angeordnet hatten und nicht weiter eingeschränkt waren, war der
Einsatz der Software davon gedeckt. Im Verfahren vor dem
Verwaltungsgerichtshof ist auch nicht hervorgekommen, dass der konkrete
Einsatz der Programme unverhältnismäßig gewesen wäre.
Der Verwaltungsgerichtshof ist das österreichische Höchstgericht in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten. Seine Entscheidungen unterliegen keinem weiteren Rechtszug.