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13.12.2024:
Vorabentscheidungsersuchen: Innergemeinschaftlicher Erwerb bei Steuerschuld aufgrund Rechnungslegung?
EU 2024/0004 (Ra 2023/15/0003) vom 23. Oktober 2024
Vorabentscheidungsanträge an den EuGH -
29.11.2024:
Vorabentscheidungsersuchen: „garantierte“ Steuerbefreiung von Goldmünzen als Anlagegold?EU 2024/0003 (Ra 2022/16/0107) vom 24. Oktober 2024
Vorabentscheidungsanträge an den EuGH -
5.11.2024:
StatusRL: Ist die nach der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan für Frauen herrschende Situation als asylrechtlich relevante Verfolgung von Frauen einzustufen?Ra 2021/20/0425 und Ra 2022/20/0028 (EU 2022/0016 und EU 2022/0017) jeweils vom 14. September 2022, C-608/22 und C-609/22
Vorabentscheidungsanträge an den EuGH
Inhalt
05.07.2019 : Verwaltungsgerichtshof weist auf seinen Finanzbedarf für die kommenden Jahre hin
Justizminister Clemens Jabloner hat in jüngster Zeit mehrfach auf den zusätzlichen Budgetbedarf der (ordentlichen) Justiz in den kommenden Jahren zur Sicherung des Geschäftsbetriebes hingewiesen.
Der Verwaltungsgerichtshof ist in den vergangenen Jahren trotz knapper Budgetierung mit den vorhandenen Mitteln ausgekommen, wobei es gelungen ist, die Dauer der Verfahren wesentlich zu verkürzen. In den kommenden beiden Jahren besteht aber jedenfalls ein zusätzlicher Finanzbedarf in Höhe von ca 900.000 €, der nach dem Bundesfinanzrahmengesetz durch die Jahresbudgets dieser beiden Jahre nicht abgedeckt wird. Dieser zusätzliche Aufwand resultiert zum größten Teil aus der Notwendigkeit der Umstellung des vom Verwaltungsgerichtshof verwendeten IT-Betriebssystems, des Mailprogramms und damit zusammenhängender Software. Ohne diese Umstellung kann die Sicherheit der IT mangels Support und Wartung des alten Systems nicht mehr gewährleistet werden. Eine Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes und damit die Erfüllung der dem Verwaltungsgerichtshof verfassungsmäßig übertragenen Aufgaben wäre in der bisherigen Form nicht mehr möglich. Daneben resultiert der zusätzliche Finanzbedarf aus Personalkosten infolge von Gehaltsvorrückungen ("Struktureffekt"). Zu diesen jedenfalls zu erwartenden Aufwendungen kommt noch der – derzeit nicht genau abschätzbare – zusätzliche Aufwand durch die eben beschlossene Änderung des öffentlichen Dienstrechts hinsichtlich des Besoldungsdienstalters der öffentlich Bediensteten hinzu.
Die Wahrung der Rechtssicherheit durch die Gerichtsbarkeit und insbesondere durch den Verwaltungsgerichtshof als oberste Instanz in der Verwaltungsgerichtsbarkeit gehört ebenso zu den Kernaufgaben des Staates wie die Gewährleistung der äußeren Sicherheit durch das Bundesheer und der inneren Sicherheit durch die Polizei. Der Verwaltungsgerichtshof verkennt nicht, dass in der derzeitigen Übergangssituation budgetäre Weichenstellungen nicht zu erwarten sind; er hält es aber für seine Pflicht, auf die absehbaren Finanzierungsprobleme schon jetzt hinzuweisen und appelliert an die politischen Entscheidungsträger im Nationalrat und in der (künftigen) Bundesregierung, ihm die erforderlichen Budgetmittel zur Verfügung zu stellen, damit er seine verfassungsmäßigen Aufgaben auch weiterhin erfüllen kann.
Kontakt für Rückfragen:
Medienstelle des Verwaltungsgerichtshofes
Hofrat Mag. Dr. Wolfgang Köller
Telefon: (01) 531 11 - 241
E-Mail: medien@vwgh.gv.at
Der Verwaltungsgerichtshof ist das österreichische Höchstgericht in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten. Seine Entscheidungen unterliegen keinem weiteren Rechtszug.