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11.12.2014 Verwaltungsgerichtshof weist Beschwerde gegen Frequenzauktion ab (Telekommunikationsrecht)

2013/03/0149 vom 4. Dezember 2014

Die Versteigerung von Mobilfunkfrequenzen durch die Regulierungsbehörde, bei der drei Netzbetreiber rund 2 Milliarden Euro geboten hatten, war nicht rechtswidrig

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 4. Dezember 2014 (Zl. 2013/03/0149) die Beschwerde eines Mobilnetzbetreibers gegen die Zuteilung von Frequenzen durch die Telekom-Control-Kommission als unbegründet abgewiesen. Die Regulierungsbehörde hatte die Frequenzen in den Bereichen 800 MHz, 900 MHz und 1800 MHz entsprechend den Ergebnissen einer von ihr durchgeführten Versteigerung an drei Netzbetreiber zugeteilt.  

Der beschwerdeführende Netzbetreiber hatte vor dem Verwaltungsgerichtshof vor allem Bedenken gegen die Ausschreibungsbedingungen und die Versteigerungsregeln geltend gemacht und auch deren konkrete Handhabung durch die Regulierungsbehörde kritisiert.  

Der Verwaltungsgerichtshof verweist in seiner Entscheidung darauf, dass die Versteigerung eine geeignete Methode für die Ermittlung des Werts der Frequenzen darstellt, wie auch der Gerichtshof der Europäischen Union schon ausgesprochen hat. Die Versteigerung dient dazu, die Zahlungsbereitschaft der Bieter und damit den Marktwert der Frequenzen zu bestimmen. Dass dies im konkreten Fall zu höheren Frequenznutzungsentgelten führte, als die Netzbetreiber erwartet hatten, macht die Frequenzzuteilung nicht rechtswidrig.  

Die Ausgestaltung der Auktion musste sich nicht an der Zielsetzung orientieren, bestehenden Mobilnetzbetreibern in jedem Fall ausreichende Frequenzzuteilungen für den Fortbestand des Unternehmens zu garantieren. Dass nach den Versteigerungsregeln auch die Möglichkeit bestand, dass ein Bieter leer ausgehen könnte, beurteilt der Verwaltungsgerichtshof daher nicht als rechtswidrig.  

Der beschwerdeführende Netzbetreiber machte auch geltend, dass durch die Frequenzzuteilungen teilweise in bestehende Frequenznutzungsrechte eingegriffen worden sei. Manche Frequenzen seien bereits mit früheren Bescheiden bis Ende 2019 zugeteilt worden; dennoch habe die Regulierungsbehörde sie bereits ab 2016 "neuerlich" vergeben. Der Verwaltungsgerichtshof kommt diesbezüglich zum Ergebnis, dass die früheren Frequenzzuteilungen lediglich eine Frequenznutzung bis Ende 2015 zugelassen haben, sodass die angefochtene Frequenzzuteilung nicht in bestehende Rechte eingreift.  

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerde daher als unbegründet abgewiesen. Weitere Beschwerden gegen diese Frequenzzuteilung sind nicht mehr anhängig. 


Der Verwaltungsgerichtshof ist das österreichische Höchstgericht in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten. Seine Entscheidungen unterliegen keinem weiteren Rechtszug.