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29.07.2015 Wetten auf virtuelle Hunde- oder Pferderennen sind keine Sportwetten (Abgabenrecht)

Ro 2015/16/0019 vom 2. Juli 2015

Computergenerierte Rennen unterliegen der Glücksspielabgabe

Für Sportwetten sind Gebühren nach dem Gebührengesetz zu entrichten, die deutlich niedriger sind als die für Glücksspiele zu leistenden Abgaben nach dem Glücksspielgesetz.

Ein Vermittler von "Wetten auf virtuelle Rennen von artifiziell generierten Tierdarstellungen" bekämpfte daher eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichts, mit der er zur Zahlung von Glücksspielabgaben für diese Wetten verpflichtet wurde. Seiner Ansicht nach sei der Ausgang bei diesen elektronisch erstellten Hunde- und Pferderennen besser vorhersagbar als bei klassischen Sportwetten.

Der Verwaltungsgerichtshof wies die Revision als unbegründet ab und bestätigte die Entscheidung des Bundesfinanzgerichts, wonach es sich bei Wetten auf virtuelle Hunde- und Pferderennen um Glücksspiel handelt.

Ein Glücksspiel im Sinne des Glücksspielgesetzes ist ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. Demgegenüber hängt bei Sportwetten die Entscheidung über das Spielergebnis nicht vorwiegend vom Zufall ab, weil die Wettenden die Stärke der beteiligten Mannschaften, der Sportlerinnen und Sportler oder - bei Hunde- oder Pferderennen - der Tiere einschätzen können. Dabei können sie ihre Kenntnisse über die Umstände der sportlichen Veranstaltung (z.B. bei Hunderennen die Trainingsverfassung und den gesundheitlichen Zustand der einzelnen Tiere, die Stärken der Hunde bei der zu erwartenden Wetterlage etc.) einbringen. Diese Kenntnisse überwiegen in Hinblick auf den Ausgang der sportlichen Ereignisse das Zufallselement.

Bei einem virtuellen Rennen handelt es sich hingegen um eine computergenerierte Präsentation, bei der ein Zufallsgenerator die für das Spielergebnis entscheidenden Parameter definiert. Gegenüber realen Veranstaltungen haben die Wettenden daher geringere Kenntnisse von erfolgsrelevanten Faktoren. Das Spielergebnis ist vom Computerprogramm und somit von Zufällen abhängig, die von außen nicht abschätzbar sind.


Der Verwaltungsgerichtshof ist das österreichische Höchstgericht in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten. Seine Entscheidungen unterliegen keinem weiteren Rechtszug.