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Vorabentscheidungsanträge an den EuGH -
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StatusRL: Ist die nach der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan für Frauen herrschende Situation als asylrechtlich relevante Verfolgung von Frauen einzustufen?Ra 2021/20/0425 und Ra 2022/20/0028 (EU 2022/0016 und EU 2022/0017) jeweils vom 14. September 2022, C-608/22 und C-609/22
Vorabentscheidungsanträge an den EuGH
Inhalt
04.11.2015 : Vorabentscheidungsverfahren zur Zulässigkeit der Spritpreisverordnung (Preisrecht)
2012/17/0097 vom 21. Oktober 2015
Der Verwaltungsgerichtshof hat dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mit Beschluss vom 21. Oktober 2015 zwei Fragen zur Vereinbarkeit der sogenannten "Spritpreisverordnung" mit dem Unionsrecht vorgelegt.
Nach der im Ausgangsfall noch anzuwendenden Verordnung des Wirtschaftsministers aus dem Jahr 2009 durften Tankstellenbetreiber die Treibstoffpreise nur einmal am Tag (und nur zu genau festgelegten Zeiten) erhöhen. Dies könnte mit der EU-Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken unvereinbar sein. Diese Richtlinie legt fest, welche irreführenden und aggressiven Geschäftspraktiken in jedem Fall als unlauter zu beurteilen sind. Die Mitgliedstaaten dürfen in diesem Bereich keine strengeren Vorschriften erlassen.
Ein Verbot mehrmaliger, kurz hintereinander folgender Preiserhöhungen ist in der Richtlinie nicht ausdrücklich angeführt. Da deshalb Zweifel bestehen, ob die "Spritpreisverordnung" mit Unionsrecht vereinbar ist, war der Verwaltungsgerichtshof als innerstaatliches Höchstgericht verpflichtet, ein Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH einzuleiten.
Mit einer Entscheidung des EuGH ist erfahrungsgemäß in etwa eineinhalb Jahren zu rechnen.
Auch wenn im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof noch die Spritpreisverordnung aus 2009 anzuwenden ist, wird die Antwort des EuGH auch für die derzeit geltende Spritpreisverordnung, die eine Preiserhöhung nur einmal am Tag um 12 Uhr zulässt, von Bedeutung.
Der Verwaltungsgerichtshof ist das österreichische Höchstgericht in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten. Seine Entscheidungen unterliegen keinem weiteren Rechtszug.