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Vorabentscheidungsanträge an den EuGH
Inhalt
04.11.2015 : ORF muss Befragungen von Hörern und Sehern veröffentlichen (Medienrecht)
Ro 2015/03/0034 vom 13. Oktober 2015
Die im Rahmen des Qualitätssicherungssystems eingeholten Teilnehmerbefragungen sind zur Gänze auf der Website des ORF zu veröffentlichen
Das ORF-Gesetz verpflichtet den Österreichischen Rundfunk, im Rahmen eines Qualitätssicherungssystems die Ausgewogenheit seines Programms und die Berücksichtigung der Hörer- und Seherinteressen zu überprüfen. Zu diesem Zweck sind unter anderem Teilnehmerbefragungen durchzuführen, die auf der Website des ORF leicht, unmittelbar und ständig zugänglich gemacht werden müssen.
Im vorliegenden Verfahren wurde von der Kommunikationsbehörde Austria und dem Bundesverwaltungsgericht vor allem beanstandet, dass der ORF die Teilnehmerbefragungen aus den Jahren 2011 und 2012 nicht veröffentlicht hat. Der ORF erhob dagegen Revision an den Verwaltungsgerichtshof und rechtfertigte seine Vorgehensweise insbesondere damit, dass er ohnedies eine Zusammenfassung der Ergebnisse dieser Befragungen bekannt gemacht habe und die Veröffentlichung der gesamten Teilnehmerbefragungen berechtigte Unternehmensinteressen des ORF beeinträchtigt hätte, weil Mitbewerbern dadurch Informationen zugänglich gemacht worden wären, die ihnen einen Wettbewerbsvorteil verschafft hätten.
Der Verwaltungsgerichtshof wies die Revision des ORF ab. Das ORF-Gesetz verlangt eine Veröffentlichung der Teilnehmerbefragungen als solche und nicht bloß in Form einer Zusammenfassung. Dass die dadurch erlangten Informationen von Mitbewerbern des ORF strategisch genutzt werden können, ändert am gesetzlichen Auftrag für den ORF, sein Qualitätssicherungssystem für die Öffentlichkeit transparent zu machen, grundsätzlich nichts. Um eine Veröffentlichung wegen Verletzung berechtigter Unternehmensinteressen des ORF zu verhindern, hätte der ORF die davon betroffenen Teile der Befragungen konkret bezeichnen und im Einzelnen darlegen müssen, welche Unternehmensinteressen aus welchen Gründen betroffen sind. Dies ist im gegenständlichen Fall nicht geschehen.
Der Verwaltungsgerichtshof ist das österreichische Höchstgericht in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten. Seine Entscheidungen unterliegen keinem weiteren Rechtszug.