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Vorabentscheidungsersuchen: Innergemeinschaftlicher Erwerb bei Steuerschuld aufgrund Rechnungslegung?
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StatusRL: Ist die nach der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan für Frauen herrschende Situation als asylrechtlich relevante Verfolgung von Frauen einzustufen?Ra 2021/20/0425 und Ra 2022/20/0028 (EU 2022/0016 und EU 2022/0017) jeweils vom 14. September 2022, C-608/22 und C-609/22
Vorabentscheidungsanträge an den EuGH
Inhalt
03.12.2015 : Semmering-Basistunnel: Revision gegen eisenbahnrechtliche Baugenehmigung zurückgewiesen - Bewilligung nach dem Naturschutzgesetz aufgehoben (Eisenbahnrecht)
Ra 2015/03/0058 vom 17. November 2015
Im Mai 2015 erteilte das Bundesverwaltungsgericht die für die Errichtung des Semmering-Basistunnels erforderlichen Bewilligungen (unter anderem nach dem Eisenbahngesetz und dem steirischen wie auch dem niederösterreichischen Naturschutzgesetz). Dagegen erhob eine Umweltorganisation Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof nun entschieden hat.
Die gegen die eisenbahnrechtliche Baubewilligung vorgebrachten Einwände der Umweltorganisation zeigten keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf: Weder hat das Bundesverwaltungsgericht das öffentliche Interesse an der Errichtung des Semmering-Basistunnnels fehlerhaft beurteilt, noch steht die Erklärung der bestehenden Semmeringbahn zum UNESCO-Welterbe der Bewilligung entgegen. Soweit sich die Revision gegen die vom Verkehrsminister erteilte eisenbahnrechtliche Baugenehmigung richtete, wurde sie daher vom Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen.
Erfolg hatte die Revision jedoch, soweit sie sich gegen die für den Tunnel ebenfalls erforderliche Bewilligung nach dem niederösterreichischen Naturschutzgesetz wandte. Da das Projekt Semmering-Basistunnel ein "Europaschutzgebiet" berührt, darf die Bewilligung nur nach Durchführung einer Naturverträglichkeitsprüfung erteilt werden. Nach dem Gesetz kommt es dabei darauf an, ob ein Projekt "einzeln oder in Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten" ein Europaschutzgebiet erheblich beeinträchtigen kann. Das Bundesverwaltungsgericht hätte daher auch berücksichtigen müssen, welche Auswirkungen auf das Europaschutzgebiet sich aus dem Zusammenwirken des Tunnelneubaus mit bereits verwirklichten Projekten - im konkreten Fall der S6-Semmering-Schnellstraße - ergeben.
Da zu diesen kumulativen Auswirkungen von Schnellstraße einerseits und Bahntunnel andererseits nicht die erforderlichen Feststellungen getroffen wurden, hat der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes aufgehoben, soweit damit die Bewilligung nach dem niederösterreichischen Naturschutzgesetz erteilt wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht wird nun das Verfahren betreffend die Bewilligung nach dem niederösterreichischen Naturschutzgesetz fortzuführen haben.
Der Verwaltungsgerichtshof ist das österreichische Höchstgericht in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten. Seine Entscheidungen unterliegen keinem weiteren Rechtszug.