Navigation

-
23.3.2025:
Verfassungswidrige Regelung der anspruchsberechtigten Personen im NÖ Sozialhilfegesetz?A 2024/0001 (Ra 2023/10/0314) vom 11. April 2024, G 63/2024
Anfechtungsanträge an den VfGH -
7.3.2025:
BAO: Zur Anwendung der BAO durch die Landesverwaltungsgerichte und der Wirksamkeit elektronischer GenehmigungenRa 2024/13/0081 vom 19. Februar 2025 Medienmitteilungen
-
3.3.2025:
Vizepräsidentin des VwGH Dr.in Anna Sporrer zur Bundesministerin für Justiz angelobt
Inhalt

22.02.2016 : Verwaltungsgerichtshof bestätigt Beugestrafe wegen Nichtbefolgen einer Ladung zum Hypo-Untersuchungsausschuss (Verfahrensordnung für Untersuchungsausschüsse)
Ro 2015/03/0042 vom 27. Jänner 2016
- PDF-Dokument (Volltext der Entscheidung)
Ein als Auskunftsperson zu einer Sitzung des Hypo-Untersuchungsausschusses des Nationalrats geladener früherer Politiker war dieser Ladung nicht gefolgt. Er hielt den Ausschluss seines Rechtsvertreters als Vertrauensperson für rechtswidrig und wollte den Ausgang der dazu vor dem Verfassungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren abwarten.
Auf Antrag des Untersuchungsausschusses verhängte das Bundesverwaltungsgericht daraufhin eine Beugestrafe in der Höhe von 3.000 Euro. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun die vom Betroffenen dagegen erhobene Revision als unbegründet abgewiesen.
Der Verwaltungsgerichtshof sprach aus, dass der Hinweis auf ein noch anhängiges Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof, in dem die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der Vertrauensperson zu beurteilen war, keine genügende Entschuldigung darstellt, um das Nichtbefolgen der Ladung zu rechtfertigen.
Der Verwaltungsgerichtshof teilte auch die vom Revisionswerber gegen die Rechtsgrundlagen - insbesondere zur Höhe der Beugestrafe - vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken nicht. Er kam zum Ergebnis, dass das Bundesverwaltungsgericht auch das ihm bei der Bemessung der Höhe der Beugestrafe zukommende Ermessen (innerhalb des durch die Verfahrensordnung vorgegebenen Rahmens von 500 bis 5.000 Euro) im Sinne des Gesetzes ausgeübt hat.
Der Verwaltungsgerichtshof ist das österreichische Höchstgericht in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten. Seine Entscheidungen unterliegen keinem weiteren Rechtszug.